Rz. 48

Soll einem schwerbehinderten Menschen, der gleichzeitig Betriebsratsmitglied ist, außerordentlich gekündigt werden, braucht der Arbeitgeber als ersten Schritt nicht das Verfahren nach § 103 BetrVG einleiten. Er kann und sollte vielmehr zunächst die Zustimmung des Integrationsamts gem. § 168 SGB IX (Antragstellung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen) beantragen und nach erteilter oder fingierter Zustimmung unverzüglich das Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG einleiten.[1]

[1] Fitting, § 103 Rz. 40; DKKW/Bachner, § 103 Rz. 33a.

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