Rz. 1

§ 129 BetrVG regelt nunmehr in Abs. 1, dass Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 BetrVG bis zum Ablauf des 7.4.2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Nach § 129 Abs. 2 BetrVG ist es möglich, Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung bis zum Ablauf des 7.4.2023 auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

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