Rz. 19

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Aus der entsprechenden Anwendung folgt, dass auch die Betriebsversammlung sich jeglicher arbeitskampfbezogenen Äußerung und Maßnahme zu enthalten hat.

 

Beispiele

Unzulässig sind deshalb etwa

  • Abstimmungen über die Durchführung von Arbeitsniederlegungen,
  • die Verabschiedung einer Resolution in Bezug auf Arbeitskampfmaßnahmen,
  • die Abhaltung einer Urabstimmung,
  • Erörterung möglicher Arbeitskampfmaßnahmen,
  • Streikaufrufe.

Möglich und zulässig ist aber die sachliche Information über bevorstehende und eingetretene Auswirkungen eines Arbeitskampfs, da es insoweit lediglich um Reflexe von Arbeitskämpfen und nicht um Arbeitskampfmaßnahmen selbst geht (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.2.1987, 8 (14) Sa 106/86[1]).

[1] DB 1987, 1441, 1441f.; GK-Weber, § 45 BetrVG Rz. 26.

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