Rz. 27

Nach § 45 Satz 2 BetrVG können Betriebs- und Abteilungsversammlungen dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu dessen Beschlüssen Stellung nehmen. Sowohl Anträge als auch Stellungnahmen müssen stets beschlossen werden (s. zur Beschlussfassung § 42 BetrVG Rz. 64f.). Unter Antrag ist dabei die an den Betriebsrat gerichtete Aufforderung zu verstehen, bestimmte Themenkomplexe in bestimmter Weise zu behandeln und beziehen sich auf noch zu regelnde Gegenstände. So kann etwa der Antrag gestellt werden, auf den Abschluss einer Betriebsvereinbarung hinzuwirken oder sich beim Arbeitgeber auf die Schaffung bestimmter Sozialeinrichtungen einzusetzen. Stellungnahmen beziehen sich demgegenüber auf vom Betriebsrat bereits beschlossene Angelegenheiten bzw. Vorgehensweisen. Eine Stellungnahme stellt es insofern auch dar, wenn durch Beschluss eine Entscheidung des Betriebsrats begrüßt oder abgelehnt wird.

 

Rz. 28

Sowohl Anträge als auch Stellungnahmen sind für den Betriebsrat unverbindlich. Der Betriebsrat übt sein Mandat eigenverantwortlich aus. Die Betriebsversammlung kann deshalb weder Weisungen an den Betriebsrat erteilen noch ihm das Misstrauen aussprechen oder ihn gar abberufen. Der Betriebsrat hat allerdings die Anträge und Stellungnahmen sorgfältig zu prüfen und darf sie nicht einfach ignorieren.

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