Rz. 14

Die JAV ist kein selbstständiges, neben dem Betriebsrat bestehendes Organ mit eigenen Vertretungsrechten (BAG, Beschluss v. 13.3.1991, 7 ABR 5/90[1]). Sie hat deshalb kein Recht, unabhängig vom Betriebsrat oder an ihm vorbei die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen, auch nicht in Ausnahmefällen.

Die Mitglieder der JAV sind keine Mitglieder des Betriebsrats. Sie haben jedoch die Befugnis, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, allerdings mit abgestuften Rechten (vgl. § 67 BetrVG). Sie dürfen keine Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte für die jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden ausüben. Diese Befugnis steht allein dem Betriebsrat zu.[2]

Der Betriebsrat ist gem. § 67 BetrVG verpflichtet, die JAV in Angelegenheiten, die besonders oder überwiegend die jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer des Betriebs betreffen, bei der Beratung und Beschlussfassung zu beteiligen.

[1] NZA 1991, 946.
[2] Richardi/Annuß, § 60 BetrVG Rzn. 14, 15.

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