Rz. 49

Eine Berichtigung oder Ergänzung des Wahlausschreibens – z. B. weil die Zahl der zu wählenden Mitglieder der JAV oder die Mindestsitze des Minderheitengeschlechts falsch berechnet worden sind – kommt nur dann in Betracht, wenn der Wählerwille nicht über eine Einschränkung des Wahlrechts der Wahlberechtigten beeinflusst wird und das Wahlverfahren noch ordnungsgemäß ablaufen kann. Danach ist eine Berichtigung/Ergänzung so lange zulässig, wie noch keine Wahlvorschläge eingereicht worden sind. Ist aber unklar, ob eine Berichtigung/Ergänzung der Wahlausschreibung vorgenommen werden darf, sollte im Zweifel ein Neuerlass der Wahlausschreibung erfolgen.

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