Rz. 104

Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG findet auch im vereinfachten Verfahren die Wahlversammlung grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Ausschlaggebend ist nicht die individuelle Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer, sondern die betriebliche Arbeitszeit. Kein Arbeitnehmer kann verlangen, dass eine Wahlversammlung während seiner individuellen Arbeitszeit stattfindet.

Die Wahlversammlung soll i. d. R. im Betrieb stattfinden.

Der Verdienstausfall während der Zeit der Teilnahme an der Wahlversammlung einschließlich etwaiger Wegezeiten ist vom Arbeitgeber zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG).

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