Rz. 1

Die in § 83 BetrVG geregelten Rechte sind rein individualrechtlicher Natur. Sie gelten daher auch in Betrieben ohne Betriebsrat und solchen, die gar nicht betriebsratsfähig sind. Personen, auf die das BetrVG gar nicht anwendbar ist, können sich hingegen nicht auf § 83 BetrVG berufen. Für die Praxis ergibt sich hieraus kein Unterschied, da für leitende Angestellte § 26 Abs. 2 SprAuG eine entsprechende Regelung enthält und sich diese Ansprüche ansonsten aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält keine abschließende Regelung der Arbeitnehmerrechte hinsichtlich der eigenen Personalakte. Insbesondere können Tarifverträge entsprechende oder auch darüber hinausgehende Rechte begründen. In einer Betriebsvereinbarung können Einzelheiten der Einsichtnahme geregelt werden, insbesondere hinsichtlich der Aktenführung (z. B. Paginierung, Aufbewahrungsort, Zugangsberechtigung und Entfernung einzelner Bestandteile wie z. B. Abmahnungen). Es ist streitig, ob eine solche Betriebsvereinbarung erzwingbar ist. Keinesfalls darf in einer solchen Betriebsvereinbarung eine Beschränkung des Einsichtsrechts erfolgen.

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