Rz. 3

Unter Ausschreibung ist die schriftliche Aufforderung an sämtliche Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern zu verstehen, sich um bestimmte, im Einzelnen näher bezeichnete Arbeitsplätze zu bewerben (BAG, Beschluss v. 23.2.1988, 1 ABR 82/86[1]). Das Gesetz nennt nicht, wie die Ausschreibung im Einzelnen durchzuführen ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit erscheint es aber sinnvoll, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Einzelheiten der innerbetrieblichen Stellenausschreibung getroffen wird. Form und Inhalt einer Ausschreibung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, solange darüber nicht eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen worden ist. Kann der Betriebsrat aber einen bestimmten Inhalt nicht verlangen, erweist sich auch nicht jede – aus seiner Sicht unvollständige – Ausschreibung als Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.3.2010, 7 TaBV 2511/09). Im juristischen Schrifttum ist umstritten, ob eine solche Vereinbarung als Betriebsvereinbarung[2] oder als Vereinbarung sui generis zu qualifizieren ist[3]. Der Streit ist indes allein theoretischer Natur, da eine derartige Vereinbarung jedenfalls nicht erzwungen werden kann. Der Spruch der angerufenen Einigungsstelle kann also ausschließlich nach § 76 Abs. 6 BetrVG verbindlich werden. Etwas anderes gilt hingegen, wenn die Vereinbarung gleichzeitig Auswahlrichtlinien gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG enthält. Diese liegen aber erst dann vor, wenn der Arbeitgeber z. B. verpflichtet werden soll, innerbetrieblichen Bewerbern bei gleicher Qualifikation oder einer bestimmten Betriebszugehörigkeit den Vorrang zu geben[4]. Insoweit sind hinsichtlich der Erzwingbarkeit die Vorgaben des § 95 Abs. 2 BetrVG zu beachten.

[1] NZA 1988, 551.
[2] So wohl Fitting, § 93 Rz. 9.
[3] So GK-BetrVG/Kraft, § 93 Rz. 14.
[4] GK-BetrVG/Kraft, § 93 Rz. 15.

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