Rz. 5

Jedem Arbeitnehmer soll grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, seine fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder auszubauen (berufliche Fortbildung). Die Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. Die Fortbildung und Umschulung kann sowohl in Ausbildungs- als auch in Arbeitsverhältnissen erfolgen. Auch diese sind von der Bundesanstalt für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen förderungswürdig (§§ 77 ff. SGB III; §§ 153 ff. SGB III).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge