Rz. 67

Keinen Einfluss auf das Beteiligungsrecht des Betriebsrats hat ein Einverständnis des Arbeitnehmers mit der Umgruppierung. Andererseits ist es für den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Vergütung derjenigen Vergütungsgruppe, deren Merkmalen seine Tätigkeit entspricht, ohne Einfluss, ob der Betriebsrat beteiligt worden ist, ob er zugestimmt oder abgelehnt hat.[1] Die Umgruppierung ist kein Gestaltungsakt, sondern nur ein Beurteilungsakt des Arbeitgebers, das Beteiligungsrecht des Betriebsrats erschöpft sich in einer Richtigkeitskontrolle (BAG, Beschluss v. 3.5.2006, 1 ABR 2/05[2]). Wird ein Arbeitnehmer ohne Beteiligung des Betriebsrats höhergruppiert, besteht gleichwohl ein Anspruch auf eine der tatsächlichen ausgeübten Tätigkeit entsprechende Vergütung.[3]

[1] H. M. Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 91; Fitting, § 99 Rz. 116.
[2] NZA 2007, 47; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 105.
[3] Fitting, § 99 Rz. 116.

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