Rz. 110

Ein Bewerber kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass seine Bewerbungsunterlagen nicht dem Betriebsrat vorgelegt werden (BAG, Beschluss v. 19.5.1981, 1 ABR 109/78[1]), da der Betriebsrat einer Schweigepflicht unterliegt (§ 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Ein Recht des Betriebsrats auf Einsichtnahme in den Arbeitsvertrag oder – bei innerbetrieblichen Bewerbern – in die Personalakten besteht nicht und kommt allenfalls mit Einverständnis des Arbeitnehmers bzw. des Bewerbers in Betracht.[2]

[1] DB 1981, 2384.
[2] H. M. Fitting, § 99 Rz. 184.

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