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Ein Zustimmungsverweigerungsgrund besteht aber dann, wenn der Arbeitgeber die Einstellung eines Bewerbers davon abhängig macht, dass dieser nicht Gewerkschaftsmitglied ist. Ein solches Auswahlkriterium verstößt gegen das nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Der Verstoß berechtigt den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung zu verweigern (BAG, Beschluss v. 28.3.2000, 1 ABR 16/99[1]).

[1] NZA 2000, 1294.

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