Das zentrale Gremium bei den Betriebsratswahlen ist der Wahlvorstand. Ihm obliegen nahezu alle Aufgaben bei der Durchführung. Aus diesem Grund steht am Anfang jeder Betriebsratswahl die Bestellung des Wahlvorstands.
4.1.1 Zeitpunkt der Bestellung
In Betrieben, in denen bereits ein Betriebsrat vorhanden ist, bestellt dieser spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand. Wann die regelmäßige Amtszeit endet, ergibt sich aus § 21 BetrVG. Die gesetzliche Frist ist eine Mindestfrist, sodass der Wahlvorstand ohne Weiteres auch früher bestellt werden kann. Dies ist sogar ratsam, wenn die ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl schwierig und zeitaufwändig zu werden scheint.
4.1.2 Bestellung durch Betriebsrat
In der Regel wird der Wahlvorstand durch den Betriebsrat bestellt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ein bestimmtes Verfahren dazu ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Regelungen dazu können in der Geschäftsordnung des Betriebsrats getroffen werden. Fehlt es an einer solchen Regelung, gelten die allgemeinen Regeln des § 33 BetrVG für Betriebsratsbeschlüsse bei laufenden Geschäften. Ein Beschluss ist in einer Sitzung durch Mehrheitsentscheid zu fällen. Die Bestellung des Wahlvorstands kann – wie jeder andere Beschlussgegenstand – auch über Video- oder Telefonkonferenz gefasst werden (§ 33 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Für den Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, zur Beschlussfähigkeit siehe § 33 Abs. 2 BetrVG). Über die folgenden Fragen ist zu beschließen:
- Soll überhaupt ein Wahlvorstand eingesetzt werden?
- Wie viele Personen sollen ihm als Mitglieder angehören?
- Welche Personen sollen ihm als Mitglieder angehören?
- Wer soll Vorsitzender des Wahlvorstands werden?
- Sollen Ersatzmitglieder bestellt werden? (grds. empfehlenswert)
- Welche Personen sollen zu Ersatzmitgliedern bestellt werden?
Dabei steht es im Belieben des Betriebsrats, ob er alle zu entscheidenden Fragen in einem Beschluss zusammenfasst oder jeweils getrennte Beschlüsse fassen will.
Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, ein ihm angetragenes Amt anzunehmen. Daher muss die Zustimmung der Betroffenen zur Bestellung als Wahlvorstand eingeholt werden, was vor der Beschlussfassung genauso möglich ist wie nachher. Erst mit der Zustimmung des Betroffenen ist er wirksam in den Wahlvorstand bestellt.
4.1.3 Zusammensetzung des Wahlvorstands
Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 aktiv Wahlberechtigten, unabhängig von der Größe des Betriebs. Der Betriebsrat (oder der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsversammlung oder das Arbeitsgericht) bestellt einen von ihnen zum Vorsitzenden. Der Betriebsrat (oder der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsversammlung oder das Arbeitsgericht) kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Wahlvorstand muss aber in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
Das Bestellungsorgan (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung oder Arbeitsgericht) hat die Mitgliederzahl im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen. Dabei kommt es wesentlich auf die betrieblichen Verhältnisse an: Nach § 12 Abs. 2 WO BetrVG müssen immer mindestens 2 Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein, sofern nicht Wahlhelfer bestellt sind (in diesem Fall genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers). Werden aufgrund der Größe oder der Beschaffenheit des Betriebs (z. B. Betrieb mit mehreren Betriebsstätten) mehrere Wahllokale eingerichtet, ist dies für die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder von erheblicher Bedeutung. Allerdings bringt die Entscheidung im Rahmen "pflichtgemäßen Ermessens" nicht "freies Belieben". Ein größerer Wahlvorstand darf nur bestellt werden, wenn dies die Situation im Betrieb erforderlich macht. Die Bestellung eines zu großen Wahlvorstandes kann zu einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.
Der Arbeitgeber kann die Entscheidung des Betriebsrats über die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angreifen.
Persönliche Voraussetzungen für Bestellung zum Wahlvorstand
In den Wahlvorstand dürfen nur die im Betrieb (aktiv) Wahlberechtigten berufen werden. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Bestellung abzustellen. Ausnahmslos jeder Wahlberechtigte kann zum Wahlvorstand bestellt werden. Also auch noch amtierende Betriebsratsmitglieder, potenzielle Wahlbewerber und Unterzeichner von Wahlvorschlägen (Wahlvorschlag) sind geeignete Kandidaten. Besteht ein Ein-Personen-Betriebsrat, wäre auch möglich, dass sich dieser selbst zum Wahlvorstand bestellt. Ein Mitglied des Wahlvorstands kann sich später um einen Sitz im Betriebsrat bewerben oder Wahlvorschläge durch Unterzeichnung stützen.
Ferner hat der Betriebsrat bei seinen Entscheidungen gem. § 2 Abs. 1 BetrVG auch das Wohl des Betriebs im Auge zu behalten. Aus diesem Grund sollten diejenigen, deren Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Vorbereitung und Durch...