Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder
Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 aktiv Wahlberechtigten, unabhängig von der Größe des Betriebs. Der Betriebsrat (oder der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsversammlung oder das Arbeitsgericht) bestellt einen von ihnen zum Vorsitzenden. Der Betriebsrat (oder der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsversammlung oder das Arbeitsgericht) kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der Wahlvorstand muss aber in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
Das Bestellungsorgan (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung oder Arbeitsgericht) hat die Mitgliederzahl im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu bestimmen. Dabei kommt es wesentlich auf die betrieblichen Verhältnisse an: Nach § 12 Abs. 2 WO BetrVG müssen immer mindestens 2 Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein, sofern nicht Wahlhelfer bestellt sind (in diesem Fall genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers). Werden aufgrund der Größe oder der Beschaffenheit des Betriebs (z. B. Betrieb mit mehreren Betriebsstätten) mehrere Wahllokale eingerichtet, ist dies für die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder von erheblicher Bedeutung. Allerdings bringt die Entscheidung im Rahmen "pflichtgemäßen Ermessens" nicht "freies Belieben". Ein größerer Wahlvorstand darf nur bestellt werden, wenn dies die Situation im Betrieb erforderlich macht. Die Bestellung eines zu großen Wahlvorstandes kann zu einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.
Der Arbeitgeber kann die Entscheidung des Betriebsrats über die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren angreifen.
Persönliche Voraussetzungen für Bestellung zum Wahlvorstand
In den Wahlvorstand dürfen nur die im Betrieb (aktiv) Wahlberechtigten berufen werden. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Bestellung abzustellen. Ausnahmslos jeder Wahlberechtigte kann zum Wahlvorstand bestellt werden. Also auch noch amtierende Betriebsratsmitglieder, potenzielle Wahlbewerber und Unterzeichner von Wahlvorschlägen (Wahlvorschlag) sind geeignete Kandidaten. Besteht ein Ein-Personen-Betriebsrat, wäre auch möglich, dass sich dieser selbst zum Wahlvorstand bestellt. Ein Mitglied des Wahlvorstands kann sich später um einen Sitz im Betriebsrat bewerben oder Wahlvorschläge durch Unterzeichnung stützen.
Ferner hat der Betriebsrat bei seinen Entscheidungen gem. § 2 Abs. 1 BetrVG auch das Wohl des Betriebs im Auge zu behalten. Aus diesem Grund sollten diejenigen, deren Arbeitskraft zum Zeitpunkt der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahlen für den Betrieb unverzichtbar ist, möglichst von der zusätzlichen Belastung durch das Wahlvorstandsamt verschont bleiben. Auch wenn es gesetzlich nicht vorgegeben ist, kann die Abstimmung mit dem Arbeitgeber, ob und ggf. wie der Einsatz bestimmter Personen als Mitglieder des Wahlvorstands organisatorisch aufgefangen werden kann, empfehlenswert sein. Eine solche Kooperation gehört vielfach schon zum "guten Ton".
Ausgewogene Zusammensetzung des Wahlvorstands
In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Das Gesetz schreibt dies zwar nicht zwingend vor (es heißt "soll" und nicht "muss"); von der Regel darf aber nicht ohne guten Grund abgewichen werden. Sind die Wahlberechtigten eines Geschlechts nicht bereit zur Übernahme des Amts, entfällt diese Regel ohnehin.
Zusätzlich können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern nicht bereits ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied dieser Gewerkschaft angehört. Der Beauftragte muss nicht zwingend Mitglied der Gewerkschaft sein. Jede Gewerkschaft kann nur ein zusätzliches Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Ersatzmitglieder für den Gewerkschaftsbeauftragten können sie nicht bestellen. Der Beauftragte wird Mitglied des Wahlvorstands. Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder des Wahlvorstands mit Ausnahme des Stimmrechts. Der Gewerkschaftsbeauftragte darf daher an den Beratungen des Wahlvorstands teilnehmen. Ihm ist es lediglich untersagt, an Abstimmungen mitzuwirken.
Ersatzmitglieder des Wahlvorstands
Die Bestellung von Ersatzmitgliedern des Wahlvorstands ist zwar nicht zwingend vorgesehen, empfiehlt sich aber für den reibungslosen Ablauf. Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG kann das Ersatzmitglied für den Fall der "Verhinderung" eines Mitglieds des Wahlvorstands bestellt werden. Eine derartige "Verhinderung" liegt nicht vor, wenn ein bestelltes Mitglied die Übernahme des Amtes von vornherein ablehnt. Insoweit hat der Betriebsrat ein neues Mitglied zu bestellen. Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand um weitere Mitglieder ergänzen, wenn dieser unter die gesetzlich vorgesehene Mitglieder...