Die §§ 20 bis 23 WO BetrVG enthalten besondere Vorschriften für den Fall, dass für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wurde. Der Wähler kann dann seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in dieser Vorschlagsliste aufgeführt sind. In diesem Fall findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.
Die Mehrheitswahl ist Personenwahl. Der Wähler wählt also nicht eine Liste, sondern einzelne Kandidaten aus der Liste. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Kreuzt der Wähler mehr Kandidaten an, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Stimmabgabe wegen Unklarheit ungültig. Unbenommen bleibt es dem Wähler hingegen, weniger Bewerber anzukreuzen als er Stimmen hat. Der Wähler kann allerdings nicht mehrere seiner Stimmen auf einen Bewerber vereinigen (keine Stimmhäufung). Eine Stimmhäufung wird als die Abgabe einer Stimme gedeutet.
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und stellt die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmen zusammen. Auch bei Mehrheitswahl findet die Stimmenauszählung unverzüglich und nach Abschluss der Wahl in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands statt.
Die Ermittlung der Gewählten ergibt sich aus § 22 WO BetrVG. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 22 Abs. 3 WO BetrVG). Um den Geschlechterproporz zu wahren, werden zunächst die dem Geschlecht in der Minderheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 BetrVG) verteilt. Die Mindestsitze werden mit den Bewerbern dieses Geschlechts mit den jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. Sodann erfolgt die Verteilung der weiteren Sitze. Diese werden mit Bewerbern – unabhängig vom Geschlecht – in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.
Haben sich weniger Angehörige des Minderheitsgeschlechts zur Wahl gestellt oder sind weniger Bewerber dieses Geschlechts gewählt worden (Kandidaten mit "0" Stimmen gelten als nicht gewählt), als ihm Mindestsitze zustehen, sind die aus diesem Grund nicht von Bewerbern des Minderheitsgeschlechts zu besetzenden Sitze nach den allgemeinen Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die gewählten Bewerber mit den jeweils meisten Stimmen zu verteilen.
Bezüglich der Wahlniederschrift gelten im Wesentlichen die oben genannten Grundsätze.
Zusätzlich sind jedoch die jedem Bewerber zufallenden Stimmenzahlen festzuhalten.
Für die Benachrichtigung der Gewählten und die Bekanntmachung der Gewählten gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Verhältniswahl. Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl (Grundregel). Für den Fall, dass durch die Ablehnung das Minderheitsgeschlecht nicht mehr die garantierten Mindestsitze erhalten würde, gibt es eine Sonderregelung (§ 23 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG): An die Stelle des Ablehnenden tritt der (eigentlich) nicht gewählte Bewerber desselben Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl (§ 23 Abs. 2 Satz 3 WO BetrVG). Sollte kein Bewerber des Minderheitsgeschlechts mehr vorhanden sein (Kandidaten mit "0" Stimmen sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen), gilt die Grundregel.