Rz. 70

Scheidet ein Arbeitnehmer während der Elternzeit aus, ist für die Karenzentschädigung zu unterscheiden:

Hat das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit geruht, ist sie nach § 74 Abs. 2 HGB zu berechnen, die vergütungslose Elternzeit bleibt dabei außer Betracht. Dem Arbeitnehmer kann nicht entgegengehalten werden, er hätte ja gar nicht arbeiten können, weil er sich in Elternzeit befunden habe, denn auch während der Elternzeit kann der Arbeitnehmer jederzeit die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit verlangen.

Scheidet er als Teilzeitbeschäftigter aus – und dies gilt auch für die Teilzeittätigkeit während der Elternzeit nach § 15 Abs. 6 –, so richtet sich die Karenzentschädigung nach den Leistungen der Teilzeit, auch wenn der Arbeitnehmer langjährig vorher in Vollzeit beschäftigt war.[1]

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