Rz. 57
Die Dokumentation ist Voraussetzung dafür, dass die Ergebnisse der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung von der schwangeren oder stillenden Frau, von den im Betrieb tätigen Personen, von der Aufsichtsbehörde und vom Arbeitgeber selbst nachvollzogen und überprüft werden können.
Wenn keine Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes vorhanden sind, ist es ausreichend, wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Vermerk in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 ArbSchG vornimmt.
Durch präventive Gefährdungsbeurteilungen können vorbeugend Beurteilungen von Gefährdungen vorgenommen werden. Grundlage ist die Vorschrift DGUV Vorschrift 1; sie erläutert, mit welchen organisatorischen Präventionsmaßnahmen die arbeitgeberseitigen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Darüber hinaus bündelt sie Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Träger der Unfallversicherung und sorgt durch Unterweisungen und eine Wirksamkeitskontrolle für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung. Abweichend von der Grundannahme sicherer Arbeitsplätze können durch
- prozessbedingte unvorhergesehene Freisetzung von Gefahrstoffen,
- Änderungen im Arbeitsablauf oder von Prozessschritten,
- Abnutzung und Verschleiß von Arbeitsmitteln,
- Behebung von Störungen und Unterbrechungen,
- unzureichender Qualifizierung und Unterweisung der Arbeitnehmer
Gefährdungen neu entstehen oder eine bestehende, dokumentierte Gefährdungslage verändert werden. Daher muss eine Dokumentation auch die möglichen, zugrunde gelegten Szenarien und die Schlussfolgerungen, die der Arbeitgeber hieraus gezogen hat, beschreiben. Bereits in der Vergangenheit aufgetretene Störungen oder irreguläre Abläufe verschärfen das Zukunftsszenario, das der Arbeitgeber präventiv bewerten muss.
Rz. 58
Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang. Sie dient auch der Rechtssicherheit des Unternehmers bzw. der verantwortlichen Personen. Im Schadensfall kann anhand der Dokumentation nachgewiesen werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitsschutzpflichten, insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, nachgekommen ist. Die Dokumentation kann als Hilfe zur Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen herangezogen werden. Außerdem ist die Dokumentation eine hilfreiche Grundlage für die Unterrichtung/Unterweisung gegenüber den Beschäftigten.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine "kontinuierliche betriebliche Arbeitsschutzpolitik … sinnhaft nur bei einer gewissen Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen möglich" ist, da sowohl "die Verantwortlichen im Betrieb" als auch die "für die Überwachung zuständigen Stellen" auf Unterlagen angewiesen sind, die ihnen insbesondere darüber Auskunft geben, wie die Gefährdungssituation eingeschätzt wird. Damit kann sich die Art und Weise, wie die in § 6 ArbSchG angeordnete Dokumentation vorzunehmen ist, auch auf die arbeitsschutzrechtliche Lage der Beschäftigten auswirken.
Dokumentationshilfen der Unfallversicherungsträger nutzen
Für die Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und deren Überprüfung ist keine einheitliche Form vorgeschrieben. Zur Unterstützung halten die Unfallversicherungsträger Handlungshilfen zur Durchführung der Dokumentation für den Unternehmer bereit. Kommt der Unternehmer seiner Dokumentationspflicht nicht (richtig, vollständig und rechtzeitig) nach, so kann dies nach staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, z. B. der Arbeitsstättenverordnung, der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung oder der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen und mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 25 ArbSchG).