Rz. 40
Die Verwendung von Gefahrstoffen begründet zunächst einmal eine Gefährdung. Die Vermutung des Ausschlusses einer Gefährdung gilt, wenn – neben der stofflichen Beschreibung – arbeitsplatzbezogene Vorgaben eingehalten werden. Diese finden sich in den Gefahrstoffverordnungen und gelten für alle Tätigkeiten, bei denen Berührung mit den Stoffen erfolgen könnte.
Definition der "Tätigkeit": Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, einschließlich
- Herstellung,
- Mischung,
- Ge- und Verbrauch,
- Lagerung,
- Aufbewahrung,
- Be- und Verarbeitung,
- Ab- und Umfüllung,
- Entfernung,
- Entsorgung und
- Vernichtung.
Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten.
Rz. 41
Die "arbeitsschutzrechtliche Faustformel" ist relativ einfach: Alle Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwerten oder biologischen Grenzwerten sind Gefahrstoffe. Auch wenn gefährliche Eigenschaften nur teilweise vorliegen, wird der Stoff als Gefahrstoff klassifiziert. Werden mehrere Gefahrstoffe verwendet, dann sind Wechsel- oder Kombinationswirkungen mit Einfluss auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat über die in seinem Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe ein Verzeichnis zu führen. Es soll einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe geben und muss auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter verweisen.
Rz. 42
Als arbeitsplatzbezogene Vorgaben sind der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nach § 2 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStV) und der biologische Grenzwert (BGW) i. S. d. § 2 Abs. 9 GefStV zu berücksichtigen. Auf den Arbeitsplatz bezogen heißt, dass die Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen, unabhängig, welche konkrete Person an diesem Arbeitsplatz eingesetzt ist. Die Werte sind abstrakte Werte, also ohne individuelle Zuordnung.
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Arbeitsplatzgrenzwerte sind Mittelwerte, die bei in der Regel täglich 8-stündiger Anwesenheitszeit (in der ein Beschäftigter den Stoffen ausgesetzt ist) an 5 Tagen pro Woche während der Lebensarbeitszeit anfallen. Solchen Stoffen ausgesetzt zu sein, erhöht das Risiko von Berufskrankheiten.
Rz. 43
Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration die Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht beeinträchtigt wird.
Rz. 44
Eine Gesundheitsgefährdung liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn zulässige Grenzwerte überschritten werden. Grenzwerte dienen der Abschätzung einer Gefahrenlage durch Einhaltung bestimmter Belastungswerte. So enthält die Gefahrstoffverordnung zulässige Grenzwerte als maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte), die als Belastung am konkreten Arbeitsplatz und durch den einzelnen Arbeitnehmer nicht überschritten werden dürfen. Dabei kommt eine Vielzahl an Stoffen und Chemikalien in Betracht. Auf diese Grenzwerte darf nicht unbesehen abgestellt werden, es muss vielmehr eine Relation zur körperlichen Konstitution der Schwangeren hergestellt werden, um eine spezifische Abschätzung der Gefahrenlage vorzunehmen.
Rz. 45
Die wichtigsten Informationsquellen im Umgang und bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen/Gemische im Sicherheitsdatenblatt. Sicherheitsdatenblätter liefern dem beruflichen Verwender von Chemikalien wichtige Informationen zu folgenden Merkmalen: Identität des Produktes, auftretende Gefährdungen, sichere Handhabung und Maßnahmen zur Prävention sowie im Gefahrenfall.
Rz. 46
Das Sicherheitsdatenblatt enthält nach Ziff. 4.2 TRGS 400 folgende Angaben:
- Bezeichnung des Stoffs bzw. der Zubereitung/des Gemischs und des Unternehmens (Lieferant),
- Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder der Zubereitung/des Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird,
- Einstufung und Kennzeichnung des Stoffs oder Gemischs,
- gefährliche Bestandteile von Zubereitungen, Gemischen,
- Erste-Hilfe-Maßnahmen und Brandbekämpfung,
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,
- Hinweise zur sicheren Handhabung und Lagerung,
- Grenzwerte für berufsbedingte Exposition, z. B.: Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900, Biologische Grenzwerte nach TRGS 903 sowie DNEL,
- Informationen zur Begrenzung und Überwachung der Exposition,
- Art und Qualität notwendiger persönlicher Schutzausrüstungen,
- physikalische und chemische Eigenschaften,
- Stabilität und Reaktivität,
- toxikologische Angaben, u. a. Hinweise auf noch nicht g...