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Auch wenn die Sachverhalte in § 12 ausführlich und konkret benannt sind, können sich dennoch immer abweichende Konstellationen ergeben, die etwa aus der Eigenart der Tätigkeit oder besonderer Umstände herrühren, greift mit § 29 Abs. 3 Nr. 7 MuSchG eine Generalklausel für eine Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann auf dieser Grundlage bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen nach § 12 verbieten.

Vor allem bei der Regelung zur Fließbandarbeit und getakteten Arbeit (§ 12 Abs. 5) wird die Praxis der Ausnahmegenehmigungen durch die Aufsichtsbehörde wichtig sein. Dies geschieht durch Anordnung im Einzelfall unter Beschreibung des Sachverhaltes, der Tätigkeit und der Benennung der betroffenen Person. Gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ist der Rechtsweg im Verwaltungsverfahren gegeben. Allerdings ist für eine rechtliche Auseinandersetzung immer auch die zeitliche Komponente zu beachten: Das Stillen ist ein zeitlich begrenzter Vorgang, Rechtsstreitigkeiten sind daher eher selten.

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