Rz. 22

Nach der Umgestaltung folgt die Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit. Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1 ArbSchG das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Diese Wirksamkeitsprüfung ist obligatorisch. Es gibt keine Schutzmaßnahme ohne eine nachgelagerte Prüfung auf ihre Vollständigkeit und Wirksamkeit. Auch diese Schritte gehören zum formalen Teil einer Gefährdungsbeurteilung.

Der Arbeitgeber hat dabei für die konkrete technische und organisatorische Ausgestaltung der Arbeitsplätze, Maschinen und Werkzeuge den Stand der Technik einzuhalten. Dazu gehört, notwendige Aktualisierungen und Modernisierungen vorzunehmen und die Erkenntnisse aus Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen. Aber auch Reparaturen von Schäden und Instandhaltungsarbeiten bei Abnutzung sind hiervon erfasst. Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass eine Umgestaltung nicht selbst wieder zur Gefahrenquelle werden darf. Dennoch ist es zur Vollständigkeit einer Gefährdungsvermeidung notwendig, darauf hinzuweisen.

 

Rz. 23

Der Arbeitgeber muss die Folgen (Ausmaß und Wirkung) seiner betrieblichen Umgestaltung konkret abschätzen und beurteilen, eine pauschale Annahme reicht nicht aus, um das Umgestaltungsgebot nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 zu erfüllen. Der Gesetzgeber schließt ein pauschales, summarisches Vorgehen aus und zwingt den Arbeitgeber zur Bewertung der konkreten Gefährdungslage, die sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt und zu einer Folgebewertung, wenn der Arbeitgeber durch Maßnahmen die Gefahren, das Wirksamwerden oder die Folgen der Gefährdung beeinflusst.

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