Rz. 26

Das Gebot zur Umgestaltung gilt nicht ohne Einschränkung. Zum einen muss es geeignet sein und zum anderen verhältnismäßig. Maßnahmen sind dann nicht verhältnismäßig, wenn der Aufwand das dadurch zu erreichende Schutzergebnis deutlich übersteigt und etwa nur für den Einzelfall zu einer das Normalmaß des Arbeitgebers übersteigenden finanziellen Belastung führen würde. Wenn die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist, kommt für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz als weiteres Mittel in Betracht. Beim Angebot eines anderen geeigneten Arbeitsplatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist die Zumutbarkeit und Vergleichbarkeit der Tätigkeit nach den arbeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten.

 

Rz. 27

Der Arbeitgeber muss die Situation vor und nach Durchführung der Maßnahme bewerten und die Lage abschätzen. Der Abgleich muss immer unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm erfolgen.

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