Rz. 8
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn setzt zunächst voraus, dass für die Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot gem. § 2 Abs. 3 MuSchG gilt. Dazu zählen
- Beschäftigungsverbote aufgrund ärztlichen Zeugnisses, § 16 Abs. 1 MuSchG,
- Beschäftigungsverbote wegen unverantwortbarer Gefährdung, §§ 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MuSchG, auch aufgrund Bestimmung der Aufsichtsbehörde nach § 29 Abs. 3 MuSchG,
- Beschäftigungsverbote bei Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, §§ 4, 5, 6 MuSchG,
- Beschäftigungsverbote für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmerinnen in den ersten Monaten nach der Entbindung, § 16 Abs. 2 MuSchG.
Bei Heimarbeiterinnen tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit, § 2 Abs. 3 Satz 2 MuSchG.
Rz. 9
Für die kurzen Unterbrechungen der Arbeit nach § 9 Abs. 3 MuSchG ist kein Mutterschutzlohn nach § 18 zu zahlen, sondern Entgelt bei vorübergehender Verhinderung, § 616 BGB. Die Vergütung von Stillzeiten bzw. Zeiten zur Wahrnehmung von Untersuchungen ist in § 23 MuSchG eigenständig geregelt.
Rz. 10
Ein Anspruch auf Mutterschutzlohn kann nur für Zeiten außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung bestehen. Während der Schutzfrist ist selbst dann kein Mutterschutzlohn zu zahlen, wenn zugleich ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot besteht. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Arbeitnehmerin tatsächlich Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält.
Rz. 11
Soweit die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen des § 3 MuSchG entsprechend ihrem Wunsch arbeitet (§ 3 Abs. 1, Abs. 4 MuSchG), kann sie gleichfalls kein Mutterschaftsgeld beanspruchen, sondern erhält die Vergütung für die geleistete Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung aufgrund von Beschäftigungsverboten reduziert ist. Die Arbeitnehmerin hat daneben keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn nach § 18, sondern auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Erklärt die Arbeitnehmerin die Bereitschaft zur Arbeit während der Schutzfristen, kann die Arbeit wegen eines Beschäftigungsverbots aber nicht aufnehmen, bleibt es jedenfalls beim Vorrang der Schutzfristen; auch in diesem Fall ist kein Mutterschutzlohn zu zahlen, sondern Mutterschaftsgeld zzgl. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Rz. 12
Der Anspruch auf Mutterschutzlohn setzt voraus, dass das Beschäftigungsverbot dazu führt, dass die Arbeitnehmerin teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt bzw. die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt (§ 18 Satz 1, 3). Wird die Arbeitnehmerin hingegen aufgrund des Beschäftigungsverbots auf einen Arbeitsplatz versetzt, auf dem sie dieselbe Vergütung erhält wie auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber die vertragliche Vergütung bezahlen; eines Lohnersatzanspruchs bedarf es nicht. Gleiches gilt für die Zeit, für die während eines Beschäftigungsverbots Freizeitausgleich gewährt wird. Da die Arbeitnehmerin während des Beschäftigungsverbots nicht mehr durch Urlaubserteilung von ihrer Arbeitspflicht befreit werden kann, kann während dieser Zeit ein Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden, selbst wenn ursprünglich Urlaub gewährt worden war; stattdessen besteht der Anspruch auf Mutterschutzlohn.
Rz. 13
Eine Entgeltreduzierung wegen des Beschäftigungsverbots tritt unzweifelhaft ein, wenn die Arbeitnehmerin überhaupt nicht arbeiten darf. In diesem Fall besteht kein Vergütungsanspruch, sondern lediglich der Anspruch auf Mutterschutzlohn.
Mutterschutzlohn ist aber auch zu zahlen, wenn die Arbeitnehmerin die Arbeit zu geänderten Bedingungen fortsetzt und deshalb mit ihrer Arbeitsleistung eine geringere Vergütung erzielt. Zu denken ist an folgende Fälle:
- Arbeitszeitreduzierung – sei es aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Lage der Arbeitszeit,
- Wegfall von Mehrarbeit mit Mehrarbeitsvergütung und -zuschlägen (vgl. § 4 MuSchG),
- Wechsel der Lage der Arbeitszeit mit der Folge, dass Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge, die die Grenzen des § 3b EStG übersteigen, entfallen (vgl. §§ 5, 6 MuSchG),
- Wegfall von Bereitschaftsdienst;
- Bezahlung von Zeitlohn statt Akkordlohn (§§ 11 Abs. 6, 12 Abs. 5 MuSchG),
- Wegfall von Erschwerniszulagen wegen Zuweisung einer leichteren Arbeit (§ 11 Abs. 5 MuSchG),
- Umsetzung auf einen Ersatzarbeitsplatz, der geringer vergütet wird.
In diesen Fällen ist zunächst die Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeit zu zahlen (die nicht erstattet wird) und zusätzlich – erstattungsfähig – Mutterschutzlohn als Differenzlohn.
Mutterschutzlohn neben Arbeitsentgelt
Die Arbeitnehmerin arbeitet üblicherweise in der Spätschicht von 14 Uhr bis 22 Uhr. Nach § 5 Abs. 1 MuSchG darf sie während der Schwangerschaft nicht nach 20 Uhr eingesetzt werden. Arbeitet sie deshalb nur noch von 14 Uhr bis 20 Uhr, so erhält sie Mutterschutzlohn für den Verdienstausfall zwischen 20 Uhr und 22 Uhr. Besteht hingegen die Möglichkeit, in der Frühschicht zu arbeiten, beschränkt sich der Verdienstausfall auf etwaige Nachtzuschläge.