Rz. 3

Abs. 3 definiert den Begriff des Beschäftigungsverbots für das MuSchG. Die Vorschrift dient dazu, das Beschäftigungsverbot für die verschiedenen Tätigkeiten von Frauen, die insbesondere über § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1-8 MuSchG in das MuSchG einbezogen sind, zu definieren.

Nach Satz 1 sind Beschäftigungsverbote i. S. d. Gesetzes die Beschäftigungsverbote während der Schutzfrist vor bzw. nach der Entbindung (§ 3 MuSchG), das Verbot der Mehr- und Nachtarbeit (§ 4 MuSchG und § 5 MuSchG), das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG), das vorläufige Beschäftigungsverbot (§ 10 Abs. 3 MuSchG) sowie das betriebliche Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG) und das ärztliche Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG). Beschäftigungsverbote nach anderen Gesetzen, insbesondere nach dem JArbSchG, sind nicht vom Begriff des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG erfasst.

Soweit die Regelungen nach den §§ 3-6, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG und § 16 MuSchG vorsehen, dass der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigen darf, bezieht sich dieses Verbot auf jede Betätigung der Frau im Rahmen eines vom Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 2 MuSchG erfassten Rechtsverhältnisses.

Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte tritt an die Stelle des Beschäftigungsverbots das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit (s. für die Heimarbeit §§ 3, 8, 13 Abs. 2 und § 16 MuSchG).

Bedeutsam für arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind die Sätze 3 und 4. Nach Satz 3 tritt für eine selbstständig erwerbstätige Frau, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, an die Stelle des oben genannten Beschäftigungsverbots die Befreiung von der vertraglich vereinbarten Leistung. Nach Satz 4 kann sie sich jedoch gegenüber dem Dienstberechtigten oder Besteller bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Das ist notwendig, weil die arbeitnehmerähnliche Selbstständige mangels finanzieller Mutterschaftsleistungen ansonsten kein Einkommen hat. Der Gesetzgeber formuliert es dezent: "Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Art und Umfang der sozialen Absicherung in der Entscheidung der selbstständig erwerbstätigen Frau liegt. Vor diesem Hintergrund soll ihr auch die Entscheidung über die Fortführung der Erwerbstätigkeit überlassen bleiben." Das wird die Selbstständige auch müssen, wenn sie kein anderweitiges Einkommen hat. Der Dienstberechtigte oder Besteller darf in diesen Fällen nicht von ihr verlangen, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Erbringt sie diese Leistung nicht, muss der Dienstberechtigte oder Besteller seinerseits nicht die vereinbarte Vergütung bezahlen.[1]

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