Rz. 6
Die Zeit der Freistellung ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Dazu ist festzustellen, wie viel die Arbeitnehmerin verdient hätte, wenn sie nicht gem. § 7 MuSchG von der Arbeitsleistung freigestellt worden wäre. Anders als bei der Berechnung des Mutterschutzlohns ist nicht auf einen Referenzzeitraum abzustellen, sondern gilt das Entgeltausfallprinzip. Die Vergütung entspricht dem Produkt aus der Anzahl der ausgefallenen Stunden und der Vergütung, die auf diese Stunden entfallen wäre. Zu den Einzelheiten der Berechnung kann auf die parallele Regelung in § 2 EFZG (Feiertagsvergütung) verwiesen werden.
Rz. 7
Es ist nicht nur die zeitabhängige Grundvergütung auszuzahlen. Auch leistungsabhängige Vergütungsbestandteile fallen an, z. B. Provision, Akkordvergütung oder Leistungsprämie. Lässt sich nicht feststellen, wie hoch diese Vergütung gewesen wäre, wenn die Arbeitnehmerin durchgängig gearbeitet hätte, kann auf Anhaltspunkte aus der Vergangenheit oder – insbesondere bei Schwankungen im Tagesverlauf – auf die Leistungen der Kollegen zurückgegriffen werden. Erschwerniszulagen wie Nachtzuschläge, Gefahrenzulagen und Leistungszulagen gehören zu den Gegenleistungen für die Tätigkeit der Arbeitnehmerin und sind ebenfalls fortzuzahlen.
Rz. 8
Durch die Freistellung darf die Arbeitnehmerin weder schlechter noch besser behandelt werden als bei Ausübung ihrer Tätigkeit. Daher erhält sie für den Freistellungszeitraum nur einen verminderten Verdienst, wenn ihr Entgelt bei Leistung der Arbeit ebenfalls gemindert worden wäre. Dies ist etwa in Fällen der Kurzarbeit gegeben. Umgekehrt ist Mehrarbeitsvergütung zu zahlen, wenn ohne die Freistellung Mehrarbeit angefallen wäre (anders die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 4 Abs. 1a EFZG).
Rz. 9
Übliche Aufwendungen, die aufgrund der Freistellung nicht anfallen, sind hingegen nicht zu erstatten. Entsprechendes gilt für Sachbezüge, die die Arbeitnehmerin wegen der Freistellung nicht in Anspruch nehmen kann (z. B. subventioniertes Kantinenessen). Trinkgelder, die Kunden der Arbeitnehmerin üblicherweise gewähren, sind für den Freistellungszeitraum nicht auszugleichen, da es sich nicht um Leistungen des Arbeitgebers handelt. Auch die für die Untersuchung anfallenden Fahrtkosten muss der Arbeitgeber nicht ausgleichen; aufgewendete arbeitsfreie Zeit ist nicht abzugelten. Stillt die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft bzw. während des Bereitschaftsdienstes, ohne dass sie zur Arbeit aufgefordert wird, so erhält sie nur die für die Bereitschaftszeit anfallende Vergütung.