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Unmittelbar mit dem Ende des Beschäftigungsverbots besteht ein Anspruch, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden. Inwieweit der Arbeitgeber der Frau eine andere als die früher ausgeübte Tätigkeit zuweisen kann, bestimmt sich nach den allgemeinen arbeitsvertraglichen Bestimmungen.[1] Zudem ist es Arbeitgeber und Arbeitnehmerin unbenommen, im Wege der Vertragsfreiheit den Inhalt des bestehenden Arbeitsverhältnisses jederzeit einvernehmlich abzuändern, insbesondere wenn die Frau nach Ende der Schutzfrist sofort in Teilzeit nach § 8 TzBfG oder § 15 Abs. 5 BEEG weiterarbeiten will.

[1] BR-Drucks. 18/11782 S. 36.

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