Prof. Dr. Rupert Felder, Christoph Tillmanns
Rz. 16
Nach Ende des Beschäftigungsverbots lebt der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch, aber auch die Arbeitspflicht wieder auf. Es bedarf dabei grundsätzlich keiner Ankündigungsfrist der Arbeitsaufnahme. Die Arbeitnehmerin hat ihre bisherige Arbeit wieder aufzunehmen – auch ohne Aufforderung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin wieder zu beschäftigen. Sofern die Arbeitnehmerin dem Beschäftigungsverbot nach der Entbindung unterliegt, weiß der Arbeitgeber aber nicht ohne Weiteres, wann dieses endet, insbesondere wenn die Geburt erst nach dem errechneten Geburtstermin erfolgte. Für die Arbeitnehmerin besteht daher die vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, den Arbeitgeber bei Abweichungen vom voraussichtlichen Entbindungstermin oder bei einer verlängerten Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG über die Dauer der Schutzfrist zu unterrichten, damit der Arbeitgeber weiß, wann er mit der Arbeitsaufnahme rechnen muss. Es genügt eine Mitteilung – die allerdings zweifelsfrei und konkret sein muss – dass ein Beschäftigungsverbot nicht mehr vorliegt und die Arbeitnehmerin die Wiederaufnahme der arbeitsvertraglichen Beschäftigung anstrebt.
Nimmt die Arbeitnehmerin nach der Schutzfrist Elternzeit in Anspruch, reicht die rechtzeitige Inanspruchnahmeerklärung aus, denn dann weiß der Arbeitgeber, dass die Frau vorerst die Arbeit nicht wieder aufnehmen wird, sondern in Elternzeit geht. Sinnvollerweise nimmt der Arbeitgeber jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmerin keine Elternzeit fristgerecht (dazu § 16 BEEG) in Anspruch nimmt, rechtzeitig Kontakt mit ihr auf.
Rz. 17
Bietet die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft ordnungsgemäß an, was allerdings nach § 294 BGB ein tatsächliches Angebot sein muss, also das Erscheinen am Arbeitsplatz, und beschäftigt sie der Arbeitgeber nicht, gerät er in Annahmeverzug und muss nach §§ 293 ff., § 615 Satz 1 BGB gleichwohl die Vergütung zahlen.
Kommt die Arbeitnehmerin nach der Schutzfrist nicht zur Arbeit und hat sie auch nicht fristgerecht Elternzeit in Anspruch genommen, begeht sie einen Vertragsverstoß, der abgemahnt werden und ggf. einen Kündigungsgrund darstellen kann, wenn die Arbeitnehmerin nicht entschuldigt ist, weil ihr die Aufnahme der Arbeit wegen fehlender Betreuungsmöglichkeit für das Kind nach § 275 Abs. 3 BGB ausnahmsweise unzumutbar ist.
Rz. 18
Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Frau nach der Schutzfrist nach der Entbindung, hat er sie gleichwohl zu beschäftigen. Einen Anspruch auf Vorlage einer "Gesundschreibung" durch einen Arzt gibt es nicht. Bei berechtigten Zweifeln ist der Arbeitgeber berechtigt, eine betriebsärztliche Untersuchung zu veranlassen. Die Frau hat dem Folge zu leisten, andernfalls kann der Arbeitgeber bei berechtigten und zu dokumentierenden erheblichen Zweifeln die weitere Beschäftigung bis zur Vorlage eines geeigneten ärztlichen Attestes verweigern.
Rz. 19
Weist der Arbeitgeber der Frau eine Tätigkeit zu, die gegen § 25 verstößt, braucht die Frau diese nicht zu übernehmen. Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug. Die Frau kann im Streitfall beim Arbeitsgericht feststellen lassen, dass die zugewiesene Tätigkeit gegen § 25 verstößt oder auch nicht billigem Ermessen nach § 106 GewO entspricht.