Rz. 19

Die Vorschrift des § 26 ist im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 18 MuSchG a. F. nicht sanktionsbewehrt, Verstöße hiergegen stellen keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten dar.

 

Rz. 20

Verstöße des Arbeitgebers gegen § 26 lösen keine Schadensersatzansprüche der betroffenen Arbeitnehmerinnen aus. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, sie stellt dagegen kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB dar. Ansonsten wäre die Beschäftigtenmindestzahl in § 26 Abs. 1 nicht zu rechtfertigen.[1] Die Aushangpflicht ist auch keine Konkretisierung der vertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sodass ihre Verletzung auch keine zivilrechtlichen Schadensersatzpflichten nach §§ 280 Abs. 1, 611 BGB begründet.[2]

 

Rz. 21

Eine schwangere Arbeitnehmerin kann die Versäumung der Frist des § 17 Abs. 1 MuSchG nicht damit rechtfertigen, der Arbeitgeber habe den Text des MuSchG nicht im Betrieb ausgehängt oder ausgelegt, da zahlreiche andere Informationsmöglichkeiten bestehen. Da die Vorschrift nicht dem Schutz der einzelnen Arbeitnehmerin dient, ist dem Arbeitgeber auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Berufung auf die versäumte Frist nicht verwehrt.[3]

Auch eine Versäumung der Klagefrist des § 4 KSchG gegen eine Kündigung der nach § 17 MuSchG besonders geschützten Frau lässt sich daher nicht mit einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Aushangpflicht entschuldigen, sodass eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG allein mit dieser Begründung nicht gerechtfertigt wird.

[1] Vgl. ErfK/Schlachter, § 26 MuSchG, Rz. 5.
[2] So . HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 26 MuSchG, Rz. 16.
[3] ArbG Wilhelmshaven, Urteil v. 8.2.1966, Ca 370/65.

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