Rz. 5
Der Gesetzgeber erleichtert die Beschäftigung von Schwangeren oder Stillenden in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr. Beabsichtigt der Arbeitgeber einen Einsatz von schwangeren oder stillenden Frauen in diesem Zeitraum, so muss er einen Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Dabei muss für jede betroffene Frau eine Genehmigung eingeholt werden, da letztlich eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 erfolgen muss.
Im Unterschied zur Nachtarbeit nach 22 Uhr kann die Beschäftigung aber nach Einreichung des Antrags erfolgen, auch wenn keine positive Entscheidung über den Antrag vorliegt. Das Gesetz gestattet dem Arbeitgeber in § 28 Abs. 2 Satz 1, die Frau bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 bereits zu beschäftigen, es sei denn, die Aufsichtsbehörde untersagt eine Tätigkeit ausdrücklich.
Musterformulare für den Antrag nach § 28 MuSchG stellen die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder zur Verfügung. In Baden-Württemberg ist ein Vordruck über die Internetseite der Regierungspräsidien oder die Gewerbeaufsichtsämter verfügbar.
Rz. 6
Die Antragstellung erfordert eine besondere Prüfung der Zulässigkeit der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss also nur die formellen Voraussetzungen nach Abs. 1 prüfen, insbesondere die ausdrückliche Zustimmung der Frau einholen und von ihr eine ärztliche Bescheinigung verlangen, aus der sich ergibt, dass nichts gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr spricht. Zudem muss er sicherstellen, dass Gefährdungen der Frau oder ihres Kindes durch Alleinarbeit nach § 2 Abs. 4 MuSchG nicht auftreten. Sodann muss er einen entsprechenden Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen. Hierfür hat er alle erforderlichen Unterlagen einzureichen, die der Behörde eine formelle und materielle Prüfung des Antrags ermöglichen. Dem Antrag ist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 insbesondere die Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Abs. 1 MuSchG beizufügen.
Kommt der Arbeitgeber also zu dem Ergebnis, dass alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, ist damit grds. eine nahtlose Beschäftigung der Frau auch für die Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zulässig, solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nicht vorläufig untersagt. Insbesondere muss der Arbeitgeber nicht auf eine positive Reaktion der Aufsichtsbehörde warten. Hört er nichts Gegenteiliges, so darf er die Frau bis 22 Uhr beschäftigen.