Rz. 23

Nr. 6 regelt, dass die Aufsichtsbehörde Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG anordnen kann. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, Einzelheiten zu Art und Umfang der Beurteilung nach § 10 MuSchG anzuordnen, umfasst auch die Befugnis, die erstmalige Erstellung einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG anzuordnen, wenn der Arbeitgeber diese Beurteilung noch nicht vorgenommen hat oder Zeitpunkt und Umfang einer Beurteilung vorzugeben, wenn besondere Umstände (etwa besondere Arbeitsschritte) dies verlangen. Ein Arbeitgeber soll die Gefährdungsbeurteilung nicht zu einem besonders "günstigen" Zeitpunkt vornehmen (etwa wenn wenig Betrieb oder eine hohe Arbeitskräftedichte oder andere saisonale oder technische Besonderheiten vorliegen). Vielmehr soll die Beurteilung das konkrete Bild einer möglichen Gefährdung wiedergeben.

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