Rz. 5

Der Begriff "Schutzfrist vor der Entbindung" wird in § 3 Abs. 1 gesetzlich bestimmt. Der Arbeitgeber darf eine Schwangere 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen. Die Regelung übernimmt redaktionell überarbeitet den Regelungsgehalt des früheren § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 MuSchG a. F. Dieses Beschäftigungsverbot ist dispositiv. Die Schwangere kann sich durch ausdrückliche Erklärung zur Arbeitsleistung bereiterklären. Das Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG hingegen ist zwingend und kann nicht durch eine Verzichtserklärung der Frau außer Kraft gesetzt werden.

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