Rz. 9

Die in Nr. 7 geschaffene Regelung ist in Anlehnung an § 193 Abs. 8 SGB VII aufgenommen worden. Die Bundesregierung erhält damit die Befugnis, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den nach § 27 MuSchG zu erbringenden Informationspflichten des Arbeitgebers zu regeln.[1]

Dabei geht es um den Inhalt der Benachrichtigung, ihre Form, die Art und Weise der Übermittlung sowie die Festlegung der erforderlichen Empfänger. Insbesondere digitale Dokumente und ein elektronischer Austausch könnten Inhalte künftiger Regelungen sein. Auch von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht.

[1] BR-Drucks. 230/16 S. 115.

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