Rz. 9
Gem. § 32 Abs. 1 können folgende Verstöße gegen die Vorgaben des MuSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden:
Zuwiderhandlungen gegen Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung (§§ 3, 4, 5, 6, 13, 16 MuSchG),
Nichtgewährung der Ruhezeit (§ 4 Abs. 2 MuSchG),
Verstöße gegen Tätigkeitsverbote (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2 Satz 1 MuSchG),
Verstöße gegen die Freistellungspflicht (§ 7 MuSchG),
Ausgabe von Heimarbeit entgegen § 8 und § 13 Abs. 2 MuSchG,
Keine, eine unrichtige oder nicht rechtzeitige Beurteilung von Gefährdungen oder keine, eine unrichtige oder nicht rechtzeitige Ermittlung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ggf. i. V. m. § 31 Nr. 3 MuSchG),
Keine, eine unrichtige oder nicht rechtzeitige Festlegung einer Schutzmaßnahme (§ 10 Abs. 2 Satz 1 ggf. i. V. m. § 31 Nr. 3 MuSchG),
Eine Frau eine andere als die in § 10 Abs. 3 MuSchG bezeichneten Tätigkeiten ausüben lassen,
Keine, eine unrichtige, eine unvollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung einer Dokumentation (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 31 Nr. 5 MuSchG),
Keine, eine unrichtige, eine unvollständige oder nicht rechtzeitige Weitergabe einer Information (§ 14 Abs. 2 oder 3 i. V. m. § 31 Nr. 5 MuSchG)
Keine, eine unrichtige oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 Satz 1 MuSchG),
Unbefugte Weitergabe der Information der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 Satz 2 MuSchG),
Keine, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2 MuSchG),
Keine, eine unrichtige oder nicht rechtzeitige Vorlage oder keine oder eine nicht rechtzeitige Einsendung von Unterlagen an die Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 3 MuSchG),
Keine oder nicht mindestens 2 Jahre andauernde Aufbewahrung von Unterlagen (§ 27 Abs. 5 MuSchG),
Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 29 Abs. 3 Satz 1 MuSchG,
Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung nach § 31 Nr. 4 MuSchG oder gegen eine auf einer solchen Rechtsverordnung beruhenden vollziehbaren Anordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf § 32 verweist.
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