1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 32 sanktioniert Verstöße gegen die in dessen Abs. 1 näher bezeichneten Obliegenheiten aus dem MuSchG. Der Sinn und Zweck des § 32 ist jedoch primär nicht repressiv und mithin nicht auf Bestrafung ausgerichtet. § 32 hat vielmehr einen präventiven Charakter. Er soll dazu anhalten, die sich aus dem MuSchG obliegenden Pflichten zu erfüllen.[1]

 

Rz. 2

Ein Verstoß gegen die in § 32 Abs. 1 genannten Bestimmungen des MuSchG wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Die Höhe der insofern festzusetzenden Geldbuße ergibt sich aus § 32 Abs. 2.

[1] HK-MuSchG/Pepping, § 32 MuSchG, Rz. 1.

2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3

Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[1] hat mit Wirkung zum 1.1.2018 § 32 neu in das MuSchG eingefügt. Er übernimmt im Wesentlichen den Regelungsgehalt hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten des früheren § 21 Abs. 1 MuSchG a. F. Im Vergleich zu § 21 Abs. 1 MuSchG a. F. wurde § 32 jedoch neu strukturiert und ergänzt.

[1] BGBl. 2017 I S. 1228, 1239.

3 Allgemeines

3.1 Täterkreis

 

Rz. 4

Täter des § 32 kann nur der Arbeitgeber (bzw. im Rahmen des § 32 Abs. 1 Nr. 5 der Auftraggeber oder Zwischenmeister bei der Heimarbeit) sein. Dies ergibt sich im Gegensatz zu § 21 MuSchG a. F. zwar nicht mehr ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut. Der Arbeitgeber ist jedoch alleiniger Adressat desjenigen Pflichtenprogramms, welches der Gesetzgeber im Falle eines Verstoßes gegen dasselbe durch § 32 mit einer Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Sofern das MuSchG eine Mitwirkung der Schwangeren oder Mutter vorsieht (etwa eine Tätigkeit in Nachtarbeit entgegen § 5 MuSchG), ist diese notwendige Teilnahme sanktionslos.

 

Rz. 5

Täter einer Ordnungswidrigkeit kann nur eine natürliche Person sein. Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, ist diese verantwortlich. Wenn der Arbeitgeber hingegen eine juristische Person ist, sind gem. § 9 Abs. 1 OWiG deren Vertreter verantwortlich. Besteht das Vertretungsorgan aus einer Personenmehrheit, sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vertretungsorgans verantwortlich, außer es besteht eine interne Abrede über die Aufgabenverteilung. In diesem Fall ist lediglich das zuständige Mitglied verantwortlich. Wenn ein unzuständiges Mitglied den Verstoß verübt, ist dieses neben dem zuständigen Mitglied verantwortlich.[1] Statt oder auch neben dem Arbeitgeber kann gem. § 9 Abs. 2 OWiG auch den Betriebs- oder Abteilungsleiter bzw. Beauftragten eine entsprechende Verantwortung treffen. Der Arbeitgeber kann zwar die ihm nach dem MuSchG obliegenden Pflichten wirksam auf einen Betriebs- oder Abteilungsleiter delegieren, er ist jedoch weiterhin zur sorgfältigen Auswahl und Beaufsichtigung des Betriebs- oder Abteilungsleiters verpflichtet (§ 130 OWiG).[2]

[1] BeckOK/Dahm, § 32 MuSchG, Rz. 3.
[2] BeckOK/Dahm, § 32 MuSchG, Rz. 4.

3.2 Rechtswidrigkeit und Schuld

 

Rz. 6

Der Täter – der Arbeitgeber bzw. der Auftraggeber oder Zwischenmeister bei der Heimarbeit – muss die Ordnungswidrigkeit rechtswidrig und schuldhaft begehen.

 

Rz. 7

Eine Einwilligung der Schwangeren oder Mutter wirkt grundsätzlich nicht rechtfertigend und lässt demnach die Rechtswidrigkeit nicht entfallen. Der Schutzzweck des MuSchG erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Schwangere oder Mutter, sondern auch auf das ungeborene bzw. neu geborene Kind. Allein im Rahmen des § 3 Abs. 1 MuSchG – die Bereiterklärung der werdenden Mutter zur Weiterbeschäftigung in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung – kann die Schwangere rechtswirksam ihr Einverständnis erklären.[1]

 

Rz. 8

Regelmäßig wird die Erklärung des Arbeitgebers, den Inhalt des MuSchG nicht gekannt zu haben, ein vermeidbarer Verbotsirrtum sein (§ 11 Abs. 2 OWiG) und deshalb einem schuldhaften Handeln nicht entgegenstehen. Ein Arbeitgeber, der Frauen beschäftigt, ist verpflichtet, sich über den Inhalt des MuSchG zu informieren oder sich bei einer rechtskundigen Stelle (etwa einem Arbeitgeberverband) zu erkundigen.[2]

[2] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.4.1992, 5 Ss (OWi) 106/92, (OWi) 60/92 I, Rz. 20, nach juris; BeckOK/Dahm, § 32 MuSchG, Rz. 6.

4 Die Vorschrift im Einzelnen

4.1 Die einzelnen Ordnungswidrigkeitstatbestände (Abs. 1)

4.1.1 Der objektive Tatbestand

 

Rz. 9

Gem. § 32 Abs. 1 können folgende Verstöße gegen die Vorgaben des MuSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden:

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