Rz. 11

Das Arbeitszeitgesetz sieht für alle Arbeitnehmer in § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor. Allerdings sind Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen und Arbeitgeber nach den Abs. 2 und 3 möglich.

Für schwangere oder stillende Frauen sieht § 4 Abs. 2 nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor. Dies bedeutet, dass an sich statthafte Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 und 3 ArbZG auf schwangere und stillende Frauen keine Anwendung finden können, diesen muss der Arbeitgeber vielmehr stets eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren. Ausnahmen hiervon sind angesichts des zwingenden Charakters der Vorschrift nicht möglich, sodass auch die Zustimmung der Frau eine Verkürzung der Ruhezeit nicht gestattet. Da die Ruhezeit ununterbrochen sein muss, darf in dieser Zeit auch keine Pflicht zur Arbeitsbereitschaft bestehen.[1]

[1] HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 4 MuSchG, Rz. 38.

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