1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 geschaffen. Dabei ersetzt sie die früher in § 8 MuSchG a. F. für die Sonn- und Feiertagsarbeit dieser Personengruppen enthaltenen Regelungen. Enthielt die frühere Fassung des MuSchG noch eine gemeinsame Vorschrift für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen sowie Heimarbeiterinnen an Sonn- und Feiertagen sowie in Nachtarbeit und mit Mehrarbeit, sieht die Neufassung nun gesonderte Vorschriften für die Mehrarbeit und die Einhaltung der Ruhezeit (§ 4 MuSchG), die Nachtarbeit (§ 5 MuSchG), die Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6) und eine spezielle Regelung für schwangere und stillende Heimarbeiterinnen (§ 8 MuSchG) vor.
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen schwangere und stillende Frauen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen.
Rz. 2
Ergänzend zu den allgemeinen Arbeitsschutzregeln für alle Arbeitnehmer im ArbZG sowie für bestimmte Arbeitnehmergruppen im JArbSchG enthält § 6 für schwangere und stillende Frauen eine besondere Arbeitszeitregelung. Danach dürfen werdende und stillende Mütter grds. nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Frauen, die ihr neu geborenes Kind nicht stillen, werden von dem Verbot nicht erfasst. Durch diese Vorschrift sollen Frauen in der Phase, in der sie durch Schwangerschaft und Stillzeit körperlich stärker beansprucht sind, vor Überlastung durch besonders belastende Arbeitszeiten geschützt werden.
Die Vorgängerregelung des § 8 MuSchG a. F. sah im Abs. 4 für bestimmte Wirtschaftsbereiche Ausnahmen beim Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vor, um damit den Interessen solcher Betriebe gerecht zu werden, in denen traditionell so viele Frauen beschäftigt werden, dass mit häufigen Mutterschaftsfällen gerechnet wird. Die Neuregelung sieht nun für alle Berufsgruppen Ausnahmen vom grds. Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vor. Diese ist zulässig, wenn sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des ArbZG zugelassen ist, der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Durch den Ausschluss der mit Alleinarbeit verbundenen unverantwortbaren Gefährdungen von Mutter und Kind soll die schwangere Frau vor Überforderung geschützt und ihr nötigenfalls eine erforderliche Unterstützung gegeben werden.
Nach § 8 Abs. 6 MuSchG a. F. bestand die Möglichkeit, Anträge auf Ausnahmegenehmigung bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. Diese Regelung wurde bei der Neufassung ersatzlos gestrichen und damit ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand für die Aufsichtsbehörden beseitigt, sodass durch die Neuregelung Verwaltungsaufwand vermieden wird.
Rz. 3
Nach der Auffassung des Gesetzgebers erscheint das bisherige Abstellen auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen weder als zeitgemäß noch als zielführend. Bei Einhaltung der Bestimmungen des ArbZG sind keine mutterschutzbezogenen Gefährdungen der Sonn- und Feiertagsarbeit ersichtlich, wenn zusätzlich durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 sichergestellt ist, dass den schwangeren und stillenden Frauen in jeder Woche einmal ein Ersatzruhetag im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt wird. Daher wird nunmehr für alle Beschäftigungsbereiche allein auf die Bereitschaft der Betroffenen zur Sonn- und Feiertagsarbeit abgestellt. Dies stellt in der Tat einen ausreichenden Schutz der schwangeren und stillenden Frau dar, sodass die erfolgte Neuregelung sachgerecht und zwingend geboten erscheint. Weitere Einschränkungen können sich aus vorrangigen individuellen Beschäftigungsverboten aufgrund eines ärztlichen Attests nach § 16 Abs. 1 oder 2 MuSchG ergeben.
Rz. 4
Beim Beschäftigungsverbot des § 6 handelt es sich um ein generelles Beschäftigungsverbot, da es unabhängig von der individuellen Situation der Frau für alle werdende und stillende Mütter gilt. Es ist zwingend, von ihm kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zum Nachteil der Frau abgewichen werden.
2 Anwendungsbereich
Rz. 5
Die Regelung gilt für alle Frauen i. S. d. § 1 Abs. 2 MuSchG sowie des § 2 Abs. 1 MuSchG, mithin nicht nur für Frauen in einem Arbeitsverhältnis. In Abs. 2 finden sich spezielle Regelungen für Schülerinnen und Studentinnen i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG. Um die Beschäftigungsverbote beachten zu können, bedarf es der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft und dem Stillen der Frau. Auf welche Art und Weise der Arbeitgeber diese Kenntnis erwirbt, ist gleichgültig. Daher muss der Arbeitgeber ab Kenntnis von der Schwangerschaft bis zur Entbindung das Beschäftigungsverbot für werdende Mütter berücksichtigen. Nach der Entbindung gilt es nur für stillende Mütter, es endet, wenn die Arbeitne...