Rz. 13

Nach den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und der Nationalen Stillkommission ist Muttermilch die ideale Nahrung für nahezu alle Säuglinge. Sie ist gut verdaulich und so zusammengesetzt, dass sie im 1. Lebenshalbjahr den Bedarf an Nährstoffen und Flüssigkeit deckt. Das Stillen dient außerdem der Vertiefung der emotionalen Bindung zwischen Mutter und Kind.[1] Wenn Mütter, die nach Ablauf der Schutzfristen des § 3 MuSchG berufstätig sind, ihr Kind stillen möchten, müssen sie – sofern kein vollständiges Beschäftigungsverbot gilt – die Anforderungen des Stillens und der Arbeit miteinander vereinbaren. Neben dem Anspruch auf bezahlte Freistellung aus § 7 Abs. 2 i. V. m. § 23 MuSchG wird das Stillen dadurch gefördert, dass die Beschäftigung stillender Mütter mit bestimmten Arbeiten bzw. zu bestimmten Zeiten verboten ist (§§ 4, 5, 6, 12 MuSchG).

 

Rz. 14

§ 7 Abs. 2 enthält allgemeine Regeln zu Umfang und Lage der Stillzeit während der Arbeitszeit, die die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber im Einzelfall konkretisieren müssen. Angesichtes der großen Offenheit der gesetzlichen Regelung kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten anordnen, wie im Einzelfall zu verfahren ist (§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 MuSchG).

[1] Stellungnahmen der Nationalen Stillkommission am Max Rubner-Institut unter https://www.mri.bund.de/de/themen/nationale-stillkommission.

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