Rz. 18

Durch die Neufassung des Gesetzes wird die bisher streitig diskutierte Frage nach einer Höchstgrenze des Anspruchszeitraums positiv geregelt: Der Freistellungsanspruch besteht während der ersten 12 Monate nach der Entbindung.[1] Damit wird ein sinnvoller Ausgleich der Interessen von Mutter, Kind und Arbeitgeber gefunden.[2] Auch wenn nach den Empfehlungen der Nationalen Stillkommission spätestens zu Beginn des 7. Lebensmonats Beikost eingeführt werden sollte und die mit einem weiteren Stillen verbundenen Vorteile dann zunehmend geringer werden, bedeutet dies nicht, dass das Kind nach den ersten 6 Monaten vollständig abgestillt werden soll. Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt nach entsprechender Beikosteinführung sogar eine Gesamtstilldauer von 24 Monaten.

Allerdings erhalten Kinder nach Vollendung des 1. Lebensjahres i. d. R. auch andere Nahrung als Muttermilch. In der Folge werden die Stillmahlzeiten zumeist so reduziert, dass sie außerhalb der Arbeitszeit – etwa morgens und/oder abends – durchgeführt werden können.

Ist es im Ausnahmefall aus besonderen gesundheitlichen Gründen erforderlich, dass das Kind auch nach Vollendung des 1. Lebensjahrs (fast) vollständig gestillt wird, wird die Mutter gehalten sein, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Arbeitszeitreduzierung oder die Lage der Pausen zu treffen. In Ausnahmefällen (z. B. bei einer im Einzelfall atypischen Lage der Arbeitszeit) mag ein Freistellungsanspruch aus § 616 Abs. 1 BGB bestehen. Im Grundsatz soll der Arbeitgeber über das 1. Lebensjahr des Kindes hinaus jedoch nicht mehr mit den Kosten und Schwierigkeiten betrieblicher und organisatorischer Art, die mit der Stillzeitgewährung verbunden sein können, belastet werden.[3]

[1] Hingegen kann ein – umfassendes oder etwa auf Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit beschränktes –Beschäftigungsverbot verbunden mit Anspruch auf Mutterschutzlohn über 12 Monate hinaus bestehen, SG Nürnberg, Endurteil v. 4.8.2020, S 7 KR 303/20; HK-MuSchG/BEEG/Pepping, § 7 MuSchG, Rz. 23a.
[2] Zur weiteren Begründung vgl. BR-Drucks. 230/16 v. 6.5.2016 S. 68.
[3] Anders teilweise die Vorschriften für Beamtinnen, z. B. § 8 HmbMuSchVO, dazu VG Hamburg, Beschluss v. 4.1.2018, 14 E 9923/17.

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