Rz. 30

Die Freistellung ist nur zu gewähren, wenn die Zeit tatsächlich – zumindest auch – zum Stillen genutzt wird. Kein Anspruch besteht, wenn die Mutter ihr Kind während der Arbeitszeit auf andere Weise füttern oder betreuen möchte, ohne es zu stillen.

 

Rz. 31

Sofern gestillt wird, ist der Freistellungsanspruch nicht auf den reinen Stillvorgang beschränkt. Hinzu kommt die Zeit, die benötigt wird, um den Weg zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort, an dem sich das Kind aufhält bzw. an dem gestillt wird, zurückzulegen. Wiederum ist die Frau aus Rücksichtnahme verpflichtet, diese Zeit durch zumutbare organisatorische Maßnahmen in angemessenen Grenzen zu halten und den betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen. Sie kann verpflichtet sein, ein günstiges Verkehrsmittel zu wählen oder das Kind zum Betrieb bringen zu lassen.[1] Dies gilt umso mehr, je weiter der Weg und je größer der Arbeitszeitausfall ist.

 

Rz. 32

Weiterhin erfasst sind etwaige Wasch- und Umkleidezeiten der Arbeitnehmerin sowie Zeiten zur Brustpflege, zur Pflege des Kindes und zum Ausruhen nach dem Stillen. Erforderlich ist die Zeit, die die stillende Frau benötigt, "um das Stillen in Ruhe und in gehöriger Weise durchzuführen."[2] Bei einer Arbeitnehmerin, die die Milch abpumpt, gehört das Reinigen der Pumpe und Versorgen der Milch dazu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die abgepumpte Milch im Anschluss gefüttert werden soll oder das Abpumpen lediglich dazu dient, die Stillfähigkeit in Gang zu halten und Brustentzündungen zu vermeiden. Muss die Milch abgepumpt werden, weil das Kind andernfalls nicht trinkt, gehört auch das anschließende Füttern der Milch mit dem Fläschchen zur Stillzeit. Die Arbeitnehmerin ist für eine Mahlzeit, die teilweise aus Stillen und teilweise aus Füttern von industriell hergestellter Milch oder Beikost besteht, vollständig freizustellen.

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