Zwischen[1] ................................. (im Folgenden "Arbeitgeber")

und

Frau/Herrn[2] .............................. (im Folgenden "Trainee")

wird Folgendes vereinbart:

Präambel[3]

Der Arbeitgeber bietet Berufseinsteigern die Möglichkeit, die verschiedenen Abteilungen des Unternehmens kennenzulernen. Gleichzeitig soll der Trainee als Fach- und Führungskraft in verschiedenen Tätigkeits- und Unternehmensbereichen erprobt werden und seine Eignung für eine Tätigkeit im Unternehmen festgestellt werden.

§ 1 Beginn und Ende des Traineeverhältnisses, Kündigungsvereinbarungen

  1. Das Arbeitsverhältnis als Trainee beginnt am ...............................
  2. Das Arbeitsverhältnis als Trainee endet am .............................., ohne dass es einer Kündigung bedarf.[4]
  3. Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Während dieser Zeit ist von beiden Seiten eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
  4. Nach der Probezeit gelten unabhängig von der Befristung die gesetzlichen Kündigungsfristen.[5] Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber, gilt diese Verlängerung auch für den Trainee.[6]
  5. Will der Trainee im Fall der Kündigung des Arbeitgebers geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so gilt hierfür die Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Entsprechendes gilt nach § 4 Satz 2 KSchG für den Fall der Änderungskündigung.[7]
  6. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.[8]
  7. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Trainee mit Ausspruch einer Kündigung, gleichgültig von welcher Seite, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch und etwaige Zeitguthaben – auch vorübergehend – unwiderruflich von der Arbeit freizustellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein grober Vertragsverstoß gegeben ist (z. B. Geheimnisverrat, Konkurrenztätigkeit, strafbare Handlungen), der die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt und der sachliche Grund das Beschäftigungsinteresse des Trainees überwiegt. Gleiches gilt bei einem dringenden Verdacht eines gravierenden Vertragsverstoßes.[9]
  8. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Trainee die für ihn geltende Regelaltersgrenze für den Anspruch auf Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht.[10]

§ 2 Gegenstand des Traineeprogramms

  1. Das Traineeprogramm dient der wechselseitigen Erprobung von Trainee und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ermöglicht dem Trainee, Berufserfahrungen in den unterschiedlichen Abteilungen und Unternehmensbereichen nach dem folgenden Zeitplan zu sammeln.
  2. Vor diesem Hintergrund ist während der Dauer des Traineevertrags ein Einsatz in folgenden Abteilungen vorgesehenen:

    1. Vom .................... bis zum .................... in der Abteilung X;
    2. Vom .................... bis zum .................... in der Abteilung Y;
    3. Vom .................... bis zum .................... in der Abteilung Z.
  3. Der Arbeitgeber behält es sich im Rahmen seines billigen Ermessens vor, den Trainee entsprechend betrieblicher Erfordernisse in einem anderen Bereich einzusetzen, der seinen Fähigkeiten entspricht und ebenso der Vermittlung vertiefter, praxisbezogener Kenntnisse dient. Dies gilt ebenso für Abweichungen von den oben genannten Zeiträumen.

§ 3 Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ........... Stunden ohne die Berücksichtigung der Pausen.
  2. Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen festgelegt; sie verteilt sich derzeit auf die Wochentage Montag bis Freitag von ........... Uhr bis ........... Uhr, bei einer Mittagspause von ........... Uhr bis ........... Uhr. Verteilung und Lage der Arbeitszeit können nach billigem Ermessen auch nachträglich abweichend geregelt werden. Dies gilt im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes auch für die Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft sowie Nacht- und Sonntagsarbeit und die Einführung von Schichtarbeit. Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln. Dabei sind auch die Erfordernisse des Traineevertrags nach § 2 zu berücksichtigen.
  3. Der Arbeitgeber ist bei betrieblichen Erfordernissen im Rahmen billigen Ermessens und unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes berechtigt, Überstunden anzuordnen. Diese werden ohne anderweitige Vereinbarung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie geleistet wurden durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten (Alt.: Bis zu 10 Überstunden im Monat sind mit der Vergütung (unten § 3) abgegolten.).
  4. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen, wenn ein erheblicher, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhender Arbeitsausfall vorliegt, und er dies bei der Agentur fü...

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