Neben den klassischen Abfindungssozialplan wird vermehrt der Transfersozialplan eingesetzt. Er soll dabei helfen, die zur Verfügung stehenden Mittel so einzusetzen, dass mit den finanziellen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit insbesondere über das Transferkurzarbeitergeld ein neues Beschäftigungsverhältnis erlangt werden kann. Mit der Einführung von § 2 Abs. 1 SGB III aF hat der Gesetzgeber bereits 1997 versucht, die in Deutschland vorherrschende Sozialplanpraxis der Abfindungsregelungen einzuschränken. Ziel ist es, für die Betriebsparteien Anreize zu schaffen, die Sozialplanmittel für beschäftigungswirksame Maßnahmen einzusetzen und damit den Eintritt wirtschaftlicher Nachteile bereits im Ansatz zu vermeiden und nicht erst die eingetretenen Nachteile durch Abfindungszahlungen auszugleichen.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt vom 27.10.2010 wurden die gesetzlichen Regelungen in einem nächsten Schritt zu den Transferleistungen erstmals umfangreicher modifiziert. Zum 1.4.2012 wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 dann die Bestimmungen zum Transfergeschehen den Bestimmungen zum Kurzarbeitergeld zugeordnet. Ziel der gesetzlichen Maßnahmen war offensichtlich die Rolle der Arbeitsverwaltungen im Beschäftigtentransfer zu stärken z. B. durch die folgenden Regelungen:
- Inanspruchnahme von Beratung der Arbeitsagentur durch die betrieblichen Sozialpartner im Vorfeld ihrer Entscheidungen über den Sozialplan als Voraussetzung der Förderung;
- Kontrolle der Arbeitsagentur über die Angemessenheit der Kosten von Transfermaßnahmen;
- Prüfung der Organisation und Mittelausstattung der Transfergesellschaft durch die Arbeitsagentur;
- verpflichtende Arbeitsuchendmeldung der Betroffenen vor Übergang in die Transfergesellschaft und Verpflichtung der Arbeitsagentur zur Vermittlung während des Transfers (parallel zur entsprechenden Verpflichtung des Arbeitgebers bzw. Transferdienstleisters);
- Erfordernis der Maßnahme- und Trägerzertifizierung von Qualifizierungsmaßnahmen, seit 2012 auch der Trägerzertifizierung der Transfergesellschaften selbst;
- gesteigerte Berichts- und Datenübermittlungspflichten für die Transfergesellschaften mit dem Ziel, eine bessere Datenbasis für Monitoring und Evaluation zu schaffen (z. B. durch Einführung der sog. Transfer-Mappe)
Mit Hochdruck wurde vor einigen Jahren an einer Verlängerung der Kurzarbeiterregelung gearbeitet und umgesetzt. Im Rahmen der COVID-Pandemie wurden diese Regelungen weitergehend modizifiert. Hierdurch konnte der Arbeitsmarkt auch in kritischen Zeiten stabilisiert und den Unternehmen Luft verschafft werden.
Aktuell stellt sich der deutsche Arbeitsmarkt insgesamt zwar so günstig dar wie seit Jahrzehnten nicht mehr. Die Arbeitslosenquoten sind so niedrig wie noch nie nach der deutschen Wiedervereinigung, die Zahlen der Erwerbstätigen ebenso wie die der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind ebenfalls deutlich gestiegen. Das Schlagwort "Fachkräftemangel" hat dabei ganz deutlich das Thema "Arbeitslosigkeit" aus den Schlagzeilen verdrängt. Schaut man sich die Arbeitsmarktgesetzgebung der letzten Jahre an, so stehen ganz klar andere Themen im Vordergrund.
Betrachtet man diese Rahmenbedingungen, könnte man glauben, dass sich das Personalmanagement also verstärkt mit anderen Themen als Personalabbau, Restrukturierung und damit verbundenen Transfersozialplänen oder dem Thema Qualifizierungsgesellschaften beschäftigen kann. Die aktuellsten Zahlen aus Juni 2018 bestätigen diese Sichtweise auch durchaus, sind die Personen in Transferkurzarbeit doch kontinuierlich gesunken.
Bestand Personen in Transferkurzarbeit
Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html;jsessionid=239E91460A5C60601F72D4673B134289?nn=1524090&topic_f=kurzarbeit-t
Abb. 1: Bestand an Personen in Transferkurzarbeit (Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit – Arbeitsmarkt in Zahlen, realisierte Kurzarbeit – Nürnberg, August 2022 )
Demnach spielt das Thema Beschäftigtentransfer in den Personalabteilungen derzeit eher eine untergeordnete Rolle. Die Lage hat sich, nach einer Zunahme im ersten Halbjahr 2021 wieder stabilisiert. Insgesamt befindet sich die Kurzarbeit zurzeit auf einem eher niedrigen Level. Der Peak vom April 2020 mit fast 6 Mio. Kurzarbeitenden ist nach aktuellen Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit nun unter 500.000 gesunken (siehe Abbildung 2). Die Kurzarbeit konnte also ihren Zweck zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes während der COVID-Pandemie erfüllen und ermöglichte es den Betrieben ihre Fachkräfte zu halten.
Mit den aktuellen ökonomischen Herausforderungen neben der Fortsetzung der Pandemie in Form der Rohstoffkrisen sowie der geopolitischen Herausforderungen stehen die Unternehmen aber weiterhin vor einer fragilen Zukunft. Auch das Auslaufen des erleichterten Zugangs zur Kurzarbeit könnte einen weiteren Effekt haben, der dann, je nach wirts...