Bei der Durchführung einer Transfergesellschaft ist die Bereitstellung der wesentlichen Finanzierungsanteile durch das Personal abgebende Unternehmen unverzichtbar. Um die zu erbringenden Anteile sicherzustellen, werden oftmals die Auslauflöhne, die ein Arbeitgeber in der Kündigungsfrist der Mitarbeiter/-innen zu tragen hätte, als Finanzierungsmittel für die Transfergesellschaft genutzt.
Die wesentlichen Lohnkosten werden ja, wie oben beschrieben, in Form des Transferkurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit getragen. Zu berücksichtigen sind aber natürlich auch die Sozialversicherungsbeiträge. Hier sind sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile (mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung) auf der Basis eines fiktiven Arbeitsentgeltes von 80 % brutto durch das abgebende Unternehmen zu tragen.
Formulierungsvorschlag
In der Transfergesellschaft gilt der gesetzliche Urlaubsanspruch. An Urlaubstagen und an Feiertagen, die auf Arbeitstage fallen, erhalten die Beschäftigten in der Transfergesellschaft 100 % der Bruttovergütung (ohne Mehrarbeit und Sonderzahlungen), die sie ohne Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten hätten.
In der Praxis wird das Transferkurzarbeitergeld häufig wie beschrieben auf einen höheren Nettobetrag (z. B. 80 %) aufgestockt. Bei derartigen Regelungen ist darauf zu achten, dass die Betroffenen Anreize erhalten, sich um neue Arbeitsplätze zu bemühen. Je abgesicherter der Mitarbeiter in einer Transfergesellschaft ist, desto größer ist sein Beharrungsvermögen. Wichtig für das Fortkommen des Betroffenen ist es also, alles, was ihn schneller in Arbeit bringt, mit hohen Anreizen zu versehen. Eine durch Beratung und Qualifizierung unterstützte zügige Vermittlung der Beschäftigten auf neue Arbeitsplätze verringert den Zuschussbedarf für das Personal abgebende Unternehmen, zumal die Kosten für die berufliche Weiterbildung anteilig von den Agenturen für Arbeit getragen werden können.
Formulierungsvorschlag
Mitarbeiter/-innen, die vor Ablauf der vereinbarten individuellen Verweildauer wegen der Aufnahme einer neuen Tätigkeit (Arbeit oder Existenzgründung) aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten als zusätzliche Abfindungsleistung für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens 750 EUR brutto.
Alternativ 50 % der eingesparten Remanenzkosten oder:
- 1. bis 3. Monat: 500 EUR brutto für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens,
- 4. bis 6. Monat: 400 EUR brutto für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens,
- 7. bis 10. Monat: 300 EUR brutto für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens,
- 11. und 12. Monat: nichts.