1.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten weisen alle ausbildenden Betriebe des deutschen Bäckerhandwerks darauf hin, dass die im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Auszubildenden (Lehrlinge) einzuhalten sind.

Gute Ausbildungsleistungen der Ausbildungsbetriebe und ein guter, korrekter und wertschätzender Umgang mit Auszubildenden (Lehrlingen) sollten selbstverständlich sein. Sie werden im Zuge des demographischen Wandels und einsetzenden Fachkräftemangels immer wichtiger, um Auszubildende (Lehrlinge) für unser Bäckerhandwerk zu gewinnen und als Personal und Fachkräfte im Bäckerhandwerk zu halten und zu binden.

Insbesondere muss der Ausbildende darauf hinwirken, dass die Berufsschulzeiten strikt eingehalten und die tariflich festgelegten Zuschläge gezahlt werden.

Der Ausbildende hat den Auszubildenden (Lehrling) für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr, ist eine vorherige Beschäftigung im Betrieb nicht gestattet. Das gilt auch für über 18-Jährige.

Das gesetzliche Regelwerk verbietet einmal in der Woche die betriebliche Beschäftigung Jugendlicher an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten; dieses Beschäftigungsverbot besteht nur einmal pro Woche, auch wenn die Ausbildung einen zweiten Unterrichtstag vorsieht.

Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden; wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

Bei Jugendlichen sind Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten mit jeweils 8 Stunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit Jugendlicher von 40 Stunden wöchentlich anzurechnen.

Für Minderjährige gelten die Regelungen des JArbSchG.

 

2.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten sprechen sich für die flächendeckende Einführung von Azubi-Tickets aus, da angesichts zunehmender Einschränkungen des öffentlichen Nahverkehrs in einzelnen Regionen das Thema der Entfernung von Ausbildungsstätte und Berufsschule in den Fokus rückt und akademische Bildung und duale Berufsausbildung gleichbehandelt werden sollten. Die Tarifvertragsparteien sehen hierbei auch staatliche Institutionen in der Pflicht, entsprechende Mobilitätshilfen für Auszubildende zu schaffen und zu finanzieren. Die Tarifvertragsparteien betonen zudem deutlich ihre Entartung, dass der Staat seiner Verpflichtung nachkommt, entsprechende, ausreichende Infrastrukturangebote im Mobilitätsbereich zur Verfügung zu stellen und für Auszubildende zu finanzieren.

 

3.

Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und die Gewerkschaft Nahrung- Genuss-Gaststätten bekennen sich gemeinsam zum Ziel, die Qualität und Attraktivität der Berufsausbildung im Bäckerhandwerk noch weiter zu erhöhen.

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