Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks und die Gewerkschaft Nahrung- Genuss-Gaststätten weisen alle ausbildenden Betriebe des deutschen Bäckerhandwerks darauf hin, dass die im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Auszubildenden (Lehrlinge) einzuhalten sind. Gute Ausbildungsleistungen der Ausbildungsbetriebe und ein guter, korrekter und wertschätzender Umgang mit Auszubildenden (Lehrlingen) sollten selbstverständlich sein. Sie werden im Zuge des demographischen Wandels und Fachkräftemangels immer wichtiger, um Auszubildende (Lehrlinge) für unser Bäckerhandwerk zu gewinnen und als Personal und Fachkräfte im Bäckerhandwerk zu halten und zu binden. Insbesondere muss der Ausbildende darauf hinwirken, dass die Berufsschulzeiten strikt eingehalten und die tariflich festgelegten Zuschläge gezahlt werden. Für den Berufsschulunterricht sowie für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen müssen Auszubildende (Lehrlinge) vom Ausbildungsbetrieb freigestellt werden. Bei der Freistellung findet keine Unterscheidung zwischen jugendlichen und erwachsenen Auszubildenden (Lehrlingen) statt. Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9.00 Uhr, ist eine vorherige Beschäftigung im Betrieb nicht gestattet. Das gilt auch für über 18-Jährige. Einmal in der Woche erfolgt eine Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet. An diesem Tag müssen Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Er gilt als kompletter Ausbildungstag, für den die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Findet ein weiterer Berufsschultag in der gleichen Woche statt, erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit auf die Ausbildungszeit im Betrieb. Hier kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss im Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart werden. Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden; wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden. Bei Jugendlichen sind Berufsschultage mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten mit jeweils 8 Stunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit Jugendlicher von 40 Stunden wöchentlich anzurechnen. Für Minderjährige gelten die Regelungen des JArbSchG. Die Möglichkeit einer Berufsausbildung in Teilzeit steht grundsätzlich allen Auszubildenden offen. Eine Teilzeitausbildung kann allerdings nur mit der Zustimmung des ausbildenden Betriebs absolviert werden. Die Möglichkeit einer Berufsausbildung in Teilzeit steht grundsätzlich allen Auszubildenden offen. Eine Teilzeitausbildung kann allerdings nur mit der Zustimmung des ausbildenden Betriebs absolviert werden. Sie kann bei Beginn, aber auch später im Laufe der Ausbildung durch Vertragsänderung vereinbart werden. Bei Teilzeitauszubildenden ist die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren. Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf dabei um maximal 50 Prozent gekürzt werden. Die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend - höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung für eine Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer. (z.B. max. 4,5 Jahre bei einer dreijährigen Ausbildung). Bei Teilzeitauszubildenden kann die Ausbildungsvergütung entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit zeitanteilig gekürzt werden. Dabei darf bei Teilzeitauszubildenden die prozentuale Kürzung der Vergütung nicht höher sein, als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. Bei der Ermittlung der Höhe der Ausbildungsvergütung Teilzeitauszubildender bleiben zudem Zeiten des Berufsschulunterrichts außer Betracht. Sind Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freigestellt, um ihnen die Teilnahme am Berufsschulunterricht zu ermöglichen, besteht allein ein Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Auszubildende müssen während ihrer Ausbildungszeit einen Ausbildungsnachweis führen. Im Ausbildungsvertrag wird festgelegt, ob dies schriftlich oder elektronisch erfolgen soll. Der Ausbildungsnachweis kann klassisch in Heftform, am PC, als Onlineversion oder mit der BDDZ-Azubi-App vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. geführt werden. Da das Führen des Nachweises Bestandteil der Ausbildung ist, darf es am Arbeitsplatz erfolgen. |