(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens mit Ablauf jeden Kalenderjahres, bescheinigt der Arbeitgeber auf der Rückseite des Teiles B mit Durchschrift auf der Rückseite des Teiles C unter Angabe seiner Betriebskontonummer
1. |
die Beschäftigungsdauer mit genauen Daten, |
2. |
die Beschäftigungstage (§ 8 Ziff. 3.2 und 3.3 RTV), |
3. |
den während der Beschäftigung erzielten Bruttolohn (§ 14 Abs. 3), |
4. |
den jeweiligen Urlaubsprozentsatz (§ 8 RTV), |
5. |
den Urlaubsentgeltanspruch aus Bruttolohn sowie die Ausgleichsbeträge, |
6. |
die gewährten Urlaubstage (ohne Resturlaubstage aus dem Vorjahr) und das dafür gewährte Urlaubsentgelt und zusätzliche Urlaubsgeld. Als gewährtes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld ist auch die Abgeltung für den im laufenden Kalenderjahr entstandenen Urlaub einzutragen. |
7. |
witterungsbedingte Ausfallstunden. Im Kalenderjahr 1996 sind diese Ausfallstunden auf der Rückseite der Kontrollmitteilung mit Durchschrift auf der Rückseite des Überbrückungsgeldnachweises einzutragen. |
(2) Mit Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Arbeitgeber den Sozialkassennachweis abzuschließen. Die vom Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr erworbenen, aber ihm nicht gewährten Urlaubstage sind einschließlich des darauf entfallenden Urlaubsentgelts als Resturlaubsansprüche auf das Blatt R sowie die Vorderseite des Teiles C des Sozialkassennachweises des Folgejahres zu übertragen.
(3) Kann der Sozialkassennachweis nicht abgeschlossen werden, weil der Arbeitnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes steht, so ist der erste Arbeitgeber des Gerüstbaugewerbes im Folgejahr verpflichtet, den Sozialkassennachweis abzuschließen.
(4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Sozialkassennachweis nach Vornahme der erforderlichen Eintragungen an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember hinaus hat der Arbeitgeber den Sozialkassennachweis ohne den Teil B spätestens bis zum 28. Februar an den Arbeitnehmer auszuhändigen. Dieser muß den Empfang bescheinigen.
(5) Wurde der Teil B nicht zur Erstattung des Lohnausgleichs oder der Ersten Übergangsbeihilfe verwendet, so ist er spätestens bis zum 28. Februar an die Kasse einzusenden.
(6) Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht in einen Betrieb des Gerüstbaugewerbes zurück, so ist der Sozialkassennachweis aus dem alten Arbeitsverhältnis zusammen mit der Dienstzeitbescheinigung an die Kasse zu senden. Diese erteilt eine Bescheinigung über den Resturlaubsanspruch. Wird dem Arbeitnehmer nach Beendigung der gesetzlichen Dienstpflicht eine Urlaubsabgeltung gemäß § 8 Ziff. 8 RTV gewährt, so ist dies auf Teil C des Sozialkassennachweises aus dem alten Arbeitsverhältnis zu vermerken.
(7) Hat der Arbeitgeber die von ihm geschuldeten Eintragungen in den Sozialkassennachweis nicht oder unrichtig vorgenommen, so ist der Arbeitnehmer unter Vorlage eines seine Ansprüche auf den Bruttolohn und das Urlaubsgeld rechtskräftig feststellenden Urteils berechtigt, die Ersatzeintragung durch die Kasse zu verlangen. Die Kasse kann auf die Rechtskraft des Urteils verzichten, insbesondere wenn es öffentlich zugestellt werden müßte.