1.

Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen bzw. in einem entsprechenden Abrechnungszeitraum (3 Monate) vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

 

2.

Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.

 

3.

Einzeln eingebrachte Urlaubstage werden mit dem tatsächlich entstandenen Lohnausfall für die betriebsüblich regelmäßige Arbeitszeit vergütet.

 

4.

Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

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