2. |
Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Monats an zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem der Angestellte alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 5 Nr. 2 dieses Tarifvertrages erfüllt hat. |
3. |
Die Bestimmungen der Nrn. 1 und 2 gelten für die Auszubildenden entsprechend. Tage, an denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte des Baugewerbes ausgebildet wird, sind keine Fehltage im Sinne von Nr. 1 Satz 3. |
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