1.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Angestellten monatliche eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von 23,52 € pro Monat (Arbeitgeberzulage) zu gewähren, wenn der Angestellte gleichzeitig mindestens 3,07 € aus seinem Monatsgehalt (Eigenleistung) im Wege der Umwandlung vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lässt.

Mit der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung des Arbeitgebers ist die auf Überstunden jeglicher Art entfallende vermögenswirksame Leistung pauschal abgegolten.

Von der Monatspauschale sind für jeden Fehltag ohne Rücksicht auf dessen Ursache abzuziehen: Bei Aufteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit

  auf 5 Arbeitstage 1,18 €,
  auf 6 Arbeitstage 1,02 €.
 

2.

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Monats an zu zahlen, der dem Monat folgt, in dem der Angestellte alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 5 Nr. 2 dieses Tarifvertrages erfüllt hat.

 

3.

Die Bestimmungen der Nrn. 1 und 2 gelten für die Auszubildenden entsprechend. Tage, an denen der Auszubildende in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte des Baugewerbes ausgebildet wird, sind keine Fehltage im Sinne von Nr. 1 Satz 3.

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