Viele Krankenkassen bieten im Umlageverfahren zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) unterschiedliche Erstattungssätze an, zwischen denen Arbeitgeber wählen können. Die Beitragssätze dafür sind teilweise sehr unterschiedlich festgelegt. Arbeitgeber sollten den Erstattungssatz wählen, der für Ihren Betrieb am wirtschaftlichsten ist. Dies hängt vor allem von der Anzahl der Arbeitsunfähigkeitstage mit Entgeltfortzahlung ab.
Die Prüfung des optimalen Erstattungssatzes ist immer nur vergangenheitsbezogen möglich. Bei der Berechnung wird unterstellt, dass die Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres auch für das Folgejahr gelten werden. Sofern sich die Verhältnisse im laufenden Jahr z. B. aufgrund vermehrter Krankheiten ändern, kann sich der gewählte Erstattungssatz im Nachhinein als ungünstig herausstellen.
Bitte beachten Sie, dass der gewählte Erstattungssatz immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres gewechselt werden kann. Der Antrag muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrages bei der Krankenkasse eingegangen sein.
Bitte beachten Sie noch, dass es sich um eine Durchschnittsberechnung handelt. Die Daten für den einzelnen Mitarbeiter können abweichen. Bei der Berechnung wird die Erstattung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht berücksichtigt, da die Regelungen bei den Ausgleichskassen sehr unterschiedlich sein können.
U1: Umfang der Erstattung
Die Ausgleichskassen können durch Satzungsbestimmung den Umfang der Erstattung im U1-Verfahren (80 %) beschränken und verschiedene Erstattungssätze vorsehen. Diese dürfen 40 % nicht unterschreiten. Für jeden Erstattungssatz gibt es auch einen eigenen Beitragssatz.
Der Arbeitgeber kann auf die individuellen Krankheitszeiten einzelner Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Je höher der Krankenstand, umso günstiger ist die Wahl einer hohen Erstattung. In diesen Fällen gilt allerdings auch ein höherer Beitrag. Fallen weniger Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit aus, ist es sinnvoll, die niedrigste Erstattung mit dem geringeren Beitrag zu wählen.
U2: Umfang der Erstattung
Der Erstattungssatz im U2-Verfahren beträgt immer 100 % und kann nicht durch die Satzung der Krankenkasse verändert werden. Das Mutterschaftsgesetz sieht vor, dass dem Arbeitgeber die Aufwendungen in vollem Umfang ersetzt werden, um so Benachteiligungen von Frauen bei der Einstellung zu verhindern.