[Vorspann]
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und seine Majestät der König der Hellenen, von dem Wunsche geleitet, sich über die Steuern zu verständigen, denen das bewegliche Nachlaßvermögen der Deutschen in Griechenland und der Griechen in Deutschland zu unterwerfen ist, haben beschlossen, hierüber ein Abkommen zu treffen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
den Herrn Freiherrn Wangenheim, Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister,
Seine Majestät der König der Hellenen:
Seine Exzellenz Herrn Johannes Gryparis, Allerhöchstihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten,
welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1 [Erbschaftsteuerpflicht]
Das in Deutschland befindliche bewegliche Vermögen eines Griechen, der zur Zeit seines Todes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaate hatte, unterliegt der Reichserbschaftsteuer nur dann, wenn der Erbe zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaate hatte, und ebenso unterliegt das in Griechenland befindliche bewegliche Vermögen eines Deutschen, der zur Zeit seines Todes weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte, der Erbschaftsteuer des Königreichs Griechenland nur dann, wenn der Erbe zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte.
Art. 2 [Erbschaftsteuerbefreiung]
In dem Falle, daß weder der Grieche, der in Deutschland bewegliches Vermögen hinterläßt, noch der Erbe selbst zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Bundesstaate hatten, sichert die Kaiserliche Deutsche Regierung namens der beteiligten Bundesstaaten zu, daß dieses Vermögen in gleicher Weise von den gegenwärtig oder künftig in den Bundesstaaten zur Erhebung gelangenden Erbschaftsteuern befreit bleiben wird.
Art. 3 [Inkrafttreten]
1Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Athen ausgewechselt werden.
2Es soll zwei Monate nach Auswechselung der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
3Jeder der beiden vertragschließenden Teile kann jederzeit das gegenwärtige Übereinkommen aufkündigen, indem er den anderen Teil von seiner Absicht sechs Monate vorher benachrichtigt.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Athen in doppelter Ausfertigung am 18. November / 1. Dezember 1910.