Beim Lohnsteuerabzug kann der steuerfreie Höchstbetrag ab Beginn des Kalenderjahres bzw. der Beschäftigung in voller Höhe berücksichtigt werden (keine Zwölftelung des Höchstbetrags), z. B. durch Anrechnung auf die Vergütung. Eine zeitanteilige Aufteilung ist selbst dann nicht erforderlich, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Jahresende besteht.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Diese Erklärung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen.[1]

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